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. 9.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjaährigen Terminen, am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres, unerinnert zur Deichkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
S. 10.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den-
selben den Vorzug.
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulassig ist, durch Exekution
erzwungen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den
eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Deichverwal-
tung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthümer so lange halten,
bis ihr die Besitzoeränderung zur Berichtigung des Oeichkatasters angezeigt
und so nachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung
erfolgen kann.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhaltnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfenmig jährlich.
g. 11.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstel=
lung des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen
werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außer-
balb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stücke innerhalb der? erwallung zu liegen kommen;
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
4)0 wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um
., 3399.) mehr