Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen maͤnnlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsféhig 
sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei- 
behörden sind nach F. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichter, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen 2c. 
müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, 
von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
F. 20. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Oeichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem Dienste 
durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der Wach- 
posten zu entziehen, ziehr eine Geldstrafe von fünf Thalern oder eine verhält- 
nißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. r gar nicht oder unvollständig e- 
ferte Materialien und nicht geleistete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten 
sind von dem Schuldigen folgende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für ein Fuder Mffttt . . .. 5 Rehlr. — Sgr. 
2) für ein Bund Stroh — 6 = 
3) fuͤr eine Fuhre. ..... . . . . . .. 5 — 
4) für einen reikenden Baseoen 3 — 
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saumige zur Nachlieferung even. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
Dritter Abschnitt. 
S. 21. 
Beschränkun= Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- 
goencdre Sigen nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann 
7n% Emnd- indeß 
en.
	        
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