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weder der Vorzuladende selbst, noch ein Verwandter oder Diem##tbote desselben
angetroffen, so geschieht die Behändigung an den Ortsvorsteher.
Die Zustellung einer Ladung muß so zeitig bewirkr werden, daß zwischen der
Behändigung und dem Tage des Termis wenigstens vierzehn Tage frei bleiben.
Die amtlichen Bescheinigungen über die geschehenen Zustellungen und den
Hergang bei denselben sind durch den Kommissar zu den Akten zu bringen.
g. 20.
Außer den besonderen Vorladungen veranlaßt der Kommissar eine oͤffent-
liche Bekanntmachung der zu Terminen einladenden Verfuͤgungen, im Fall
ein Betheiligter solches beantragt oder wenn der Kommissar wegen der Wahr-
scheinlichkeit unbekannter Betheiligten oder aus sonstigen Gruͤnden es fuͤr an-
gemessen erachtet.
Die Verfuͤgung wird alsdann:
1) dem Vorsteher jeder Gemeinde, in welcher Grundstuͤcke, die der Theilung
oder Ablösung unterworfen werden sollen, gelegen sind, mit dem Auf-
trage übersendet, die Verfügung im Amtslokale zur Einsicht eines Jeden
offen zu legen und durch Anschlag an der Thüre des Amtslokals, ferner
durch öffentliche Verkündigung mit der Schelle oder in sonst orrsüblicher
Weise im Hauptorte der Gemeinde an zwei Sonntagen bekannt zu
machen, daß die Verfügung zur Einsicht offen liege.
Die Erfüllung dieser Vorschrift ist durch den Gemeinde-Vorsteher
unter Angabe des Datums des Anschlags und der Verkündigung zu
bescheinigen;
2) zweimal in den offentlichen Anzeiger des Amtsblatts der Regierung
und in eine Zeitung des Regierungs-Bezirks, ferner in das Kreisblat,
wenn ein solches in dem Kreise erscheint, wo dem Verfahren unterwor-
fene Grundstücke gelegen sind, eingerückkt. Die Einrückung wird durch
ein Exemplar des Blakttes nachgewiesen.
Zwischen der letzten Bekannemachung und dem Termine muß eine
Zwischenzeit von mindestens Einem Monate frei bleiben.
F. 21.
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Wirkung, daß dadurch die
etwanigen Mängel der besonderen Vorladungen gedeckt und alle, selbst die un-
bekannten Betheiligten, als zum Verfahren gehörig geladen betrachtet werden.
Ist sowohl zu einem Anmeldungs-Termine (§. 6.), als zu dem im F. 11.
gedachten Termine durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so gilt der ver-
einbarte Plan, sofern er die gerichtliche Bestätigung erlangt, auch gegen jeden
nicht zum Verfahren gehogenen Betheiligten, gaibh wenn er im Plane über-
gangen wäre. Derselbe verliert seine Rechte und ist mit seinen Einwendungen
geren die Augeinandersegung ausgeschlossen. Er ist nur befugt, von demjenigen
inzelnen, welcher unrechtmäßig für das jenem zustehende Theilnahmerecht ab-
gefunden ist, das demselben Zugewiesene herauszufordern.
Der