Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K.  25.

Die  Geltendmachung  eines  Miteigenthums  oder  eines  Nutzungsrechts
in  dem  Antrage  an  die  Regierung  oder  9n  Protokoll  des  Regierungs-Kommissars
  hat  in  Bezug  auf  die  Verjährung  ie  Wirkung  einer  gerichrlichen  Klage,
Lasemn  die  letztere  innerhalb  drei  Jahren  nach  Beendigung  des  Vorverfahrens

olgt.

K.  2.

Die  Klage  auf  Theilung  oder  Ablbsung  ist  ohne  vorherigen  Sühneversuch
am  Friedensgerichte  bei  demjenigen  Landgerichte  anzubringen,  in  dessen  Bezirke
die  gemeinschaftlichen  oder  belasteten  Grundstücke  oder  der  größere  Theil  derselben
  gelegen  sind.

S.  27.

Die  Klage  kann  nicht  angestellt  werden,  bevor  das  Vorverfahren  vor
dem  Kommissar  der  Regierung  zu  Ende  geführt  ist.

Sollte  das  Vorverfahren  binnen  drei  Jahren  nach  Einbringen  des  Antrages
  an  die  Regierung  nicht  zu  Ende  geführt  sein,  so  steht  der  Mangel  der
Durchführung  des  Vorverfahrens  der  Anstellung  der  Klage  nicht  entgegen.

Ist  nach  Beendigung  des  Vorverfahrens  ein  Zeitraum  von  drei  Jahren
verflossen,  so  muß  der  späteren  Klage  ein  neues  Vorverfahren  vorhergehen.

S.  28.

Für  die  Vorladung  gelten  die  gewöhnlichen  Vorschriften  für  die  Ladungen
  an  das  Landgericht.

Dieselbe  muß  als  Gegenstand  der  Klage  das  Verlangen  an  den  Beklagten
  enkhalten,  zur  gerichtlichen  Theilung  oder  zur  Ablösung,  oder  zur  Theilung
  und  Ablöôsung  zu  schreiten,  unter  Bezeichnung  der  Emmdlück,  auf  welche
sich  das  Werfahren  erstrecken  soll,  nach  dem  Kataster  und  unter  Angabe  der
abzulbsenden  Nutzungsberechtigungen.  Der  Anführung  von  Gründen  der  Klage
bedarf  es  nicht.  Der  Beklagte  ist  aufzufordern,  innerhalb  eines  Monats  durch
Anwalt  zu  erscheinen,  um  seine  Rechte  wahrzunehmen,  widrigenfalls  er  das
Verfahren  der  Theilung  oder  Ablösung,  sowie  dasselbe  bei  dem  Gerichte  vor
sich  gehen  werde,  gegen  sich  gelten  lassen  müsse.

C.  29.

Es  steht  in  der  Befugniß  des  Klägers,  anstatt  oder  auch  neben  der  gewöhnlichen
  Ladung  nach  dem  vorhergehenden  Paragraphen  die  Klage  auf  dem
Wege  der  offentlichen  Bekanntmachung  zu  erheben.

Dieselbe  muß  enthalten:

1)  Namen,  Stand  und  Wohnung  des  Klägers  oder  der  Kläger;
Be-