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ihre Rechte gruͤnden, uͤbergeben und verweist die streitenden Theile in eine von
ihm zu bezeichnende Sitzung des Landgerichts, zu welcher die Anwalte durch
Anwaltsakte einzuladen sind. Die Verhandlungen nebsi den Beweisstücken
werden auf dem Sekretariate des Landgerichts zur Einsicht der Anwalte und
zum Gebrauche des Gerichts hinterlegt. Das Landgericht hat, ohne daß es
einer sonstigen Prozedur bedarf, auf Bericht des Kommissars, Vortrag der
Anwalte und Antrag des öffentlichen Ministeriums zu entscheiden.
g. 37.
Auch im Falle des vorhergehenden Paragraphen kann der Kommissar,
insofern das Theilungs= oder Ablösungsverfahren ungeachtet der entstandenen
Streitigkeiten füglich und ohne Verletzung der Rechte der Parteien fortzusetzen
ist, mit Ernennung und Vereidigung der Sachverständigen und dem weiteren
Verfahren vorgehen. Wird hiergegen Widerspruch erhoben, so findet auch in
Bezug auf diesen Punkt der §. Jb. Anwendung.
K. 38.
Wird durch die Streitigkeiten Einzelner das Verfahren aufgehalten, so
ist jede Partei befugt, von den streitenden Theilen die unausgesetzte Betreibung
ihres Rechtsstreites zu verlangen und eine angemessene Frist fesistellen zu
lassen, nach deren Ablauf derselbe zu Ende K sein oder ohne Rücksicht
auf den säumigen Theil die Fortsetzung des Theilungs= oder Ablösungsver-
fahrens verordnet werden soll.
Dieser Antrag wird in einem bei dem Kommissar erwirkten Termine,
von welchem die Anwalte der betreffenden Parteien in Kenntniß zu setzen sind,
angebracht und alsdann nach F. 36. verfahren.
S. 39.
Wenn eine Verhandlung zur Fortsetzung vertagt wird, so hat der Kom-
missar beim Schlusse des Termins den Parteien die Bestimmung des neuen
Termins bekannt zu machen. Es bedarf alsdann einer Ladung zu dem letz-
teren nicht.
Wenn das Verfahren vor dem Kommissar wegen entstandener Streitig-
keiten oder aus sonstigen Gründen abgebrochen worden ist, so hat nach deren
Erledigung der Anwalt des Klägers einen neuen Termin zur Fortsetzung zu
erwirken und es ist weiter nach §9. 33. bis 36. zu verfahren.
S. 40.
Jeder Beklagte kann verlangen, daß die Klage durch öffentliche Bekannt-
machung angestellt werde.
en das Worverfahren sich über den Inhalt der erhobenen gericht-
lichen Klage hinaus — in Ansehung des Gegenstandes oder der “*— —
# 3406) auf