Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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auf eine nach 69. 1. und 4. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung zulässige Thei- 
lung oder Ablösung erstreckt hat, so ist jeder Beklagte befugt zu verlangen, 
daß die Klage auf jene Theilung oder Ablösung ausgedehnt werde; er muß 
dabei den Inhalt der anzustellenden neuen Klage vollständig bezeichnen. Beab- 
sichtigt ein Beklagter, beide Verlangen zu stellen, so muß er dieselben gleich- 
zeitig anbringen. 
Die oben gedachten Verlangen sind vor Erwirkung des im §. 31. er- 
wähnten Urtheils im Akte der Anwaltsbestellung oder durch besonderen An- 
waltsakt anzubringen. 
Wer dieselben später anbringt, muß sämmtliche durch diese Verspätung 
verursachten Kosten persbnlich tragen. Nach Festsetzung des Termins zur Ver- 
eidung der Sachverständigen sind die obigen Verlangen nicht mehr zulässig, und 
kann selbst auf Grund des §. 4. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung eine Aus- 
dehnung des Verfahrens nicht mehr stattfinden. 
Ist eins der obigen Verlangen vor Erwirkung des im K. 31. erwähn- 
ten Urtheils gestellt, so wird dadurch das Verfahren unterbrochen und der 
Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem Verlangen zu ent- 
sprechen, widrigenfalls seine ursprünglich erhobene Klage auf Antrag eines jeden 
Beklagten in dem Verfahren des F. 31. angebrachtermaßen abzuweisen ist. 
Glaubt ein Kläger dem Verfahren widersprechen zu können, so bildet 
der Streit einen Gegenstand des im F. 31. gedachten Verfahrens, und die Fri 
von sechs Wochen beginnt mit dem Tage des Urtheils, welches dem Verkan- 
gen des Bekblagten stattgiebt. 
Im Falle eines der obigen Verlangen nach Erwirkung des im K. 31. 
gedachten Urtheils gesiellt wird, muß dasselbe im Termine vor dem Kommissar 
angebracht werden; das Verfahren vor demselben wird dadurch unterbrochen. 
Wenn ein Kläger dem Verlangen widerspricht, so hat der Kommissar die Par- 
teien zur Sitzung des Landgerichts nach F. 36. zu verweisen; die Entscheidung 
ist in Ansehung dieses Punktes der Berufung nicht unterworfen. Im Uebri- 
en gilt fuͤr diesen Fall dasselbe, was fuͤr den Fall, wo das Verlangen vor 
rwirkung des ersten Urtheils angebracht wurde, vorgeschrieben ist. 
Nachdem die Klage von Neuem erhoben worden, ist nach der Vorschrift 
des §. 31. weiter zu verfahren. Wenn die neue Klage eine Ausdehnung der 
früheren enthält, so sind die auf letztere ergangenen Anwaltsbestellungen für 
nicht geschehen zu erachten. 
K. 41. 
Im Falle nach dem Termine zur Feststellung der Rechte der Parteien 
Jemand als Betheiligter in den Prozeß treten will, so hat derselbe durch Ge- 
such eines Anwalts, welches den übrigen Anwalten zuzustellen ist, seinen An- 
spruch bei dem Kommissar anzubringen. Dieser läßt in einem von ihm anbe- 
raumten Termine, welcher durch Anwaltsakt mindestens vierzehn Tage vor dem 
Termine zur Kenntniß sämmtlicher Anwalte gebracht wird, die Parteien sich 
erklären, und verweist dieselben im Falle von Streitigkeiten in eine Sitzung des 
Landgerichts. Der nachträglich Eintretende tnutz — eine öffentliche annt- 
machinig vorausgesetzt — die durch sein verspaͤtetes Auftreten entstehenden 
Kosten
	        
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