Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 395 — 
Kosten tragen und die vorangegangenen Schritte der Prozedur werden in An- 
sehung seiner nicht wiederholt. 
9. 42. 
Wenn in Bezug auf die vorlaͤufige Verwaltung der Grundstuͤcke oder 
einen sonstigen Zwischenpunkt eine gerichtliche Verfuͤgung oder Entscheidung 
von einer Partei beantragt werden soll, so ist der Antrag durch Gesuch des 
Anwalts beim Kommissar anzubringen, welcher in einem Termine, zu dem die 
uͤbrigen Anwalte mindestens vierzehn Tage vor dem Termine, sofern diese Frist 
nicht durch Verfuͤgung des Kommissars abgekuͤrzt ist, durch Anwaltsakt einzu- 
laden sind, die Erklaͤrungen der Parteien vernimmt und den Zwischenpunkt zur 
Entscheidung in eine Sihung des Landgerichts verweist. 
S. 43. 
In dem Vereidigungstermine CG. 35.), zu welchem die Sachverständigen 
auf Betreiben des Klägers vorgeladen werden, nimmt der Kommissar die Ver- 
eidigung derselben vor, bespricht mit ihnen die zu lösende Aufgabe und setzt in 
Gemeinschaft mit ihnen Ort und Zeit zum Beginn ihrer Verrichtungen fest. 
C. 44. 
Die Verrichtungen der Sachverständigen sind in der Regel an Ort und 
Stelle, wo die Grundstücke liegen, und in Gegenwart des Kommissars zu be- 
innen. Im weiteren Verlaufe haben die Sockoerfeindigen beim Schlusse einer 
jedesmaligen Tagefahrt Ort und Zeit zur Forrtsetzung ihres Geschäfts zu be- 
stimmen und der Kommissar kann ihren Verrichtungen beiwohnen, sofern er 
solches für nöthig erachtet. 
Jede Partei, welche einen Anwalt bestellt hat, kann den Verrichtungen 
persönlich beiwohnen, oder sich dabei durch ihren Anwalt oder ihren Bevoll- 
mchtigten vertreten lassen. Einer Berufung der Parteien oder ihrer Anwalte, 
um den Verrichtungen der Sachverständigen beizuwohnen, bedarf es nicht. 
g. 45. 
Der Kommissar kann zu jeder Zeit von den Sachverständigen Auskunft 
über den Forrgang ihrer Verrichtung erfordern und ihnen zu regelmäßigerem 
oder beschleunigterem Betriebe Anweisungen ertheilen. 
Derselbe ist befugt, austretende Sachverständige durch andere zu ersetzen, 
auch aus erheblichen Gründen die Sachverständigen oder einzelne von ihnen 
ihres Auftrages zu entbinden und an ihre Stelle andere zu ernennen. 
In diesem Falle setzt er zugleich Termin zur Vereidigung der neu er- 
nannten Sachverständigen an und bimterlegt seine Verfügung auf dem Sekre- 
kariate zur Kenntniß der Anwalte. 
erAnwalt des Klägers hat die Verfügung den entlassenen Sachver- 
Jahrgang 1851. (Nr. 3465.) 54 staͤn-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.