fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 474 — 
3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 12. Juli 1912 
und 8. Februar 1913 gegen die in Paris erscheinende periodische Druckschrift „Le Frou-Frou“ binnen 
Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, 
wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 7. April 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
4. Handels= und Gewerbewesen. 
  
Nach einer zwischen Deutschland und Großbritannien ausgetauschten Erklärung sollen deutsche Aktien- 
gesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften alle Rechte und Pri- 
vilegien, die ihnen durch die in der Bekanntmachung vom 18. April 1874 (Zentralblatt S. 143) be- 
zeichnete deutsch-britische Vereinbarung mit Beziehung auf das Recht des Auftretens vor Gericht sowie 
auf den Gewerbe= und Geschäftsbetrieb gewährleistet sind, nicht nur in Großbritannien und in den 
britischen Herrschaftsgebieten, sondern auch in den britischen Protektoraten und Konsulargerichtsbezirken 
genießen. Dies gilt auch von solchen Gesellschaften der gedachten Art, die in den deutschen Schutz- 
gebieten und Konsulargerichtsbezirken errichtet oder zugelassen sind. 
Von seiten Großbritanniens ist ferner das Einverständnis damit erklärt worden, daß unter die 
Bezeichnung „Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften“ 
auch die deutschen Kolonialgesellschaften fallen, die ein geschäftliches Unternehmen betreiben. 
  
5. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 13. März d. J. beschlossen: 
Gemäß §5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Taschenuhrgehäusen aus unedlen Metallen 
DTarifnummer 930 — zum Vergolden, Versilbern, Vernickeln, Verzieren durch Email- 
einlagen oder Gravierungen und zum Einsetzen in Armbänder und Schmuckketten aus ver- 
goldeten, versilberten oder vernickelten unedlen Metallen oder in Armbänder und Schmuck- 
riemen aus Leder — Tarifnummern 560, 836, 879, 884, 885, 887 und 930 — die Vor- 
aussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Veränderungen in dem Stande und den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter 
und Oberbehörden. 
Königreich Preußen. 
Bei dem Stempel- und Erbschaftssteueramt in Breslau ist am 1. April 1913 eine sechste 
Abteilung errichtet worden. Das Amt führt die Bezeichnung „Königliches Stempel= und Erbschafts- 
steueramt, Abteilung I, (II, III, IV, V, VI)“" und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirke die Provinz 
Schlesien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.