Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Der zweite Satz des 
g. 26. 
wird veraͤndert wie folgt: 
Hierdurch wird indessen die Befugniß der Gesellschaft, über die Auf- 
bringung, Höhe und Verwendung des im neuen F. 23. unter 3. und im neuen 
S. 27. dieses Nachtrags erwähnken Reservefonds Beschlüsse zu fassen und die 
zur Sicherung der Unternehmung und des regelmäßigen Bektiebes zu machenden, 
auf den Reinertrag (neuer §. 23.) zurückwirkenden Ausgaben völlig selbsüstaändig 
festzusetzen, soweit diese Befugniß nicht schon durch allgemeine gesetzliche Be- 
sümmungen beschränkt ist (C. 24. des Preußischen Gesetzes vom 3. Novem- 
ber 1838.), weder ausgeschlossen noch beschrankt. 
An die Stelle des 7 
K. 27. 
des Statuts tritt folgender neuer K. 27.: , 
Der aus dem Reinertrage des Unternehmens nach dem neuen §. 23. 
zurückzulegende Reservefonds ist zur Deckung der nicht aus dem regelmäßigen 
Etat zu bestreitenden außerordentlichen und der periodisch wiederkehrenden grö- 
ßeren Ausgaben bestimmt. 
Zu diesen Ausgaben gehören namentlich die Ergänzung und Ernenerung 
des Oberbaues, größere Reparaturen und Neubauten von Brücken und Ge- 
bauden, sowie alle Verwendungen für die Bahn oder den Betrieb, welche durch 
außerordentliche Zufälle oder Ereignisse veranlaßt werden; nicht aber die Er- 
gänzung und Erneuerung der Betriebsmittel und die laufende Unterhaltung 
der Bahn nebst allem Zubehör, welche vielmehr vorweg aus der Betriebs- 
Einnahme zu bestreiten sind. ' · 
Die zum Reservefonds nach den Bestimmungen des neuen g. 23. zuruͤck- 
zulegende Quote darf in der Regel alljährlich nicht weniger als # Prozee und 
nicht mehr als 1 Prozent des zu 14 Millionen Thaler angenommenen Gesammt- 
Anlage-Kapitals, also nicht weniger als 90,000 Rthlr. und nicht mehr als 
140,000 Rthlr. betragen. Es treten jedoch hiebei folgende Modiffkationen ein: 
1) Sobald der Reservefonds die Höhe von 500,000 Rthlr. erreicht hat, 
unterliegt die Bestimmung, daß mindestens jährlich 90,000 Rthlr. zum 
Reservefonds zu legen seien, alljährlich einer Prüfung der Verwaltungs-= 
Vorstände unter spezieller Genehmigung der bei den Aktien Liüttr. B. 
betheiligten Regierungen dahin, ob die obige Summe oder welche an- 
dere zum Reservefonds zurückzulegen sei, wobei jedoch die Summe von 
50,000 Rthlr. als Minimum fesizuhalten ist. Indeß bleibt es für die 
Betriebsjahre 1850. und 1851. den Gesellschafts-Vorständen überlassen, 
nur die Summe von 50,000 Rthlr. und insofern der reine Ueberschuß 
der Einnahme über die Ausgabe noch unter der Summe von 100,000 
Rthlr. bleiben sollte, nur die Hälfte dieses reinen Ueberschusses zum Re- 
servefonds zurückzulegen. 
2) Mehr als 1,400,000 Rehlr. darf niemals als Reservefonds zurückgelegt 
werden. Was von der Ansammlung des Reservefonds gesagt ist, gilt 
auch von der Ergänzung desselben, sobald er seiner Bestimmung gemäß 
ganz oder theilweise verwendet worden ist. 
3) Der-
	        
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