322 Nr. 44. 1919.
Karpppfen 43.2—
Schleien „2920
von 4 Pfund und mehr .„ 1,80
von 2—4 Pfund „1.,40
unter 2 Pfund „ 1,—
Plötzen, Rotaugen, Güstern von 150 gr und mehr „ 1.—
Plöten, Rotaugen und Güstern unter 150 rr „ 00,60
Kleine Maränen . 1—
Große Maränen . „2970
Karauschen von 1 m##nnd und wehr „„1 1560
Karauschen unter 1 NPlund .. ..........,,1,—
Kaulbarsche . . 460465
Hae . 5„„.0,65
else .........»1,50
Aalquappen von 1 Pfund und mehr . 150
Aalquappen unter 1 Pfund 1,30
Die Preise gelten auch für den unmittelbaren Verkauf durch den Erzeuger GEischer)
an den Verbraucher.
Mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung können Gemeinden
andere als die unter 1 aufgeführten Preise festsetzen.
II. Für die mit Genehmigung der Landesbehörde als Vermittlungsstelle für Süßwasserfischversorgung
nach Orten außerhalb des Großherzogtums verkauften Fische
gelten vorstehende Preise nicht.
Schwerin, den 27. Februar 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.