Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

322  Nr.  44.  1919.

 

Karpppfen  43.2—
Schleien  „2920
von  4  Pfund  und  mehr  .„  1,80

von  2—4  Pfund  „1.,40

unter  2  Pfund  „  1,—

Plötzen,  Rotaugen,  Güstern  von  150  gr  und  mehr  „  1.—
Plöten,  Rotaugen  und  Güstern  unter  150  rr  „  00,60
Kleine  Maränen  .  1—
Große  Maränen  .  „2970
Karauschen  von  1  m##nnd  und  wehr  „„1  1560
Karauschen  unter  1  NPlund  ..  ..........,,1,—
Kaulbarsche  .  .  460465
Hae  .  5„„.0,65
else  .........»1,50
Aalquappen  von  1  Pfund  und  mehr  .  150
Aalquappen  unter  1  Pfund  1,30

Die  Preise  gelten  auch  für  den  unmittelbaren  Verkauf  durch  den  Erzeuger  GEischer)
an  den  Verbraucher.

Mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  können  Gemeinden
andere  als  die  unter  1  aufgeführten  Preise  festsetzen.

II.  Für  die  mit  Genehmigung  der  Landesbehörde  als  Vermittlungsstelle  für  Süßwasserfischversorgung
  nach  Orten  außerhalb  des  Großherzogtums  verkauften  Fische
gelten  vorstehende  Preise  nicht.

Schwerin,  den  27.  Februar  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Dr.  Stratmann.  v.  Böhl.  Capobus.