Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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3) die Feststellung des jährlichen Reinertrags und der Dividende, sowie 
der zum Reservefonds zurückzulegenden Quote, jedoch unter spezieller 
Genehmigung der bei den Aktien Littr. B. betheiligten Regierungen; 
4) die Bewilligung der Verwendungen aus dem Resewefonds. erwen- 
dungen aus dem Reservefonds, welche nicht zu den periodisch wieder- 
kehrenden gehbren, bedürfen jedoch der speziellen Genehmigung der bei 
den Aktien Liltr. B. betheiligten Regierungen; 
5) die Berufung der General-Versammlung, sowie die Vorprüfung und 
Feststellung der in derselben vorzubringenden Angelegenheiten; 
60) die Genehmigung bei Veränderungen des Fahrplans, des Tarifs 
(G. 29. und 32. des Preußischen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 
1838.), der Transport= und Bahngelder für Personen und Sachen, 
jedoch ist der Ausschuß verpflichtet, die Zustimmung der bei den Aktien 
Littr. B. betheiligten Regierungen einzuholen; 
7) die Genehmigung: 
a) der Unterhandlungen von Verträgen mit Regierungs= und anderen 
Behörden. Uebersteigt ein solcher Vertrag einen Belauf oder 
ein Interesse von 20,000 Thalern Preußisch Courant, so ist der- 
selbe den bei den Aktien Littr. B. betheiligten Regierungen förder- 
samst mitzuthcilen; 
b) der von der Direktion vor dem Abschlusse vorzulegenden Lieferungs- 
oder sonstigen Vernröze, welche ein Interesse oder einen Werth 
von mehr als 1000 Rthlr. Preuß. Courant betreffen; 
P) der Zulassung einer Ausnahme von dem sonst die Regel bildenden 
Wege des öffentlichen Aufgebots, bei Lieferung von Bau= und 
Handwerks-Arbeiten, oder bei allen anderen Anschaffungen und 
Einrichtungen, welche einen Werth von 1000 Rthlr. Preuß. Cou- 
rant Kerlie en (G. 53. Nr. 5. und 15.); 
8) die Befugniß zur Bewilligung von Gratifikationen und Remunerationen, 
jedoch unter der Verpflichtung, die Zustimmung der Regierungen, welche 
die Aktien Littr. B. übernommen haben, einzuholen, sobald die Grati- 
sikationen oder Remunerationen die Summe von 200 Rthlr. Preuß. 
Courant übersteigen; 
9) die Reoision, Pöng und endliche Genehmigung der in den ersten 
zwei Monaten eines jeden Jahres von der Oirektion vorzulegenden Ver- 
waltungsrechnung des vergangenen Jahres, wozu der Ausschuß besondere 
Revisoren abzuordnen befugt ist, das Moniren derselben, sowie die De- 
charge der Direktion. Die mit dieser Revision, woran kommissarisch 
Theil zu nehmen den bei den Aklien Litr. B. betheiligten Regierungen 
unbenommen ist, zu beauftragenden Ausschuß-Mitglieder oder sonstigen 
Personen haben über die Gesammt-Verwaltung des vergangenen Jahres, 
insbesondere unter Vergleichung des Voranschlags und des wirklichen 
Ergebnisses der Verwaltung, in einer Plenar-Versammlung in dem Aus- 
schusse Bericht zu erstatten; 
10) die Wahl der Michlieder der Direktion, der Abschluß der Dienstverträge 
mit denselben, sowie die Beschlußnahme über die etwa erforderliche * 
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