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3) die Feststellung des jährlichen Reinertrags und der Dividende, sowie
der zum Reservefonds zurückzulegenden Quote, jedoch unter spezieller
Genehmigung der bei den Aktien Littr. B. betheiligten Regierungen;
4) die Bewilligung der Verwendungen aus dem Resewefonds. erwen-
dungen aus dem Reservefonds, welche nicht zu den periodisch wieder-
kehrenden gehbren, bedürfen jedoch der speziellen Genehmigung der bei
den Aktien Liltr. B. betheiligten Regierungen;
5) die Berufung der General-Versammlung, sowie die Vorprüfung und
Feststellung der in derselben vorzubringenden Angelegenheiten;
60) die Genehmigung bei Veränderungen des Fahrplans, des Tarifs
(G. 29. und 32. des Preußischen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November
1838.), der Transport= und Bahngelder für Personen und Sachen,
jedoch ist der Ausschuß verpflichtet, die Zustimmung der bei den Aktien
Littr. B. betheiligten Regierungen einzuholen;
7) die Genehmigung:
a) der Unterhandlungen von Verträgen mit Regierungs= und anderen
Behörden. Uebersteigt ein solcher Vertrag einen Belauf oder
ein Interesse von 20,000 Thalern Preußisch Courant, so ist der-
selbe den bei den Aktien Littr. B. betheiligten Regierungen förder-
samst mitzuthcilen;
b) der von der Direktion vor dem Abschlusse vorzulegenden Lieferungs-
oder sonstigen Vernröze, welche ein Interesse oder einen Werth
von mehr als 1000 Rthlr. Preuß. Courant betreffen;
P) der Zulassung einer Ausnahme von dem sonst die Regel bildenden
Wege des öffentlichen Aufgebots, bei Lieferung von Bau= und
Handwerks-Arbeiten, oder bei allen anderen Anschaffungen und
Einrichtungen, welche einen Werth von 1000 Rthlr. Preuß. Cou-
rant Kerlie en (G. 53. Nr. 5. und 15.);
8) die Befugniß zur Bewilligung von Gratifikationen und Remunerationen,
jedoch unter der Verpflichtung, die Zustimmung der Regierungen, welche
die Aktien Littr. B. übernommen haben, einzuholen, sobald die Grati-
sikationen oder Remunerationen die Summe von 200 Rthlr. Preuß.
Courant übersteigen;
9) die Reoision, Pöng und endliche Genehmigung der in den ersten
zwei Monaten eines jeden Jahres von der Oirektion vorzulegenden Ver-
waltungsrechnung des vergangenen Jahres, wozu der Ausschuß besondere
Revisoren abzuordnen befugt ist, das Moniren derselben, sowie die De-
charge der Direktion. Die mit dieser Revision, woran kommissarisch
Theil zu nehmen den bei den Aklien Litr. B. betheiligten Regierungen
unbenommen ist, zu beauftragenden Ausschuß-Mitglieder oder sonstigen
Personen haben über die Gesammt-Verwaltung des vergangenen Jahres,
insbesondere unter Vergleichung des Voranschlags und des wirklichen
Ergebnisses der Verwaltung, in einer Plenar-Versammlung in dem Aus-
schusse Bericht zu erstatten;
10) die Wahl der Michlieder der Direktion, der Abschluß der Dienstverträge
mit denselben, sowie die Beschlußnahme über die etwa erforderliche *
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