Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

(189 ) 
A. 
Tarordnung, 
nach welcher die Sportuln bei dem Apostolischen Vicariate im Königreiche 
Sachsen und dessen Canzlei erhoben und bezahlt werden sollen. 
  
  
No. Ge gen st and. Thlr. Ngr. pf. 
1 Abgangsbemerkung derjenigen Sachen, in welchen Sportuln erhoben 
werden . . ·-—2-——- 
2 Abschriften und Neinschriften von jedem Blatte — 2 
3 Acceeß bei dem katholisch-geistlichen Consistorium, dessen Ertheilung 11 — 
4 csten, reponirte, aufzusuchen und vorzulegen, überhaupt und ohne 
Rücksicht auf deren Zahl, — 5— 
5 Actorium, unter dem Siegel des Apostolischen Vieariates, 11— — 
6 Actest über den einen oder den andern Punct zu den Acten — 8 — 
7 Attestat unter des Apostolischen Vicariates Insiegel, nach Beschaf- 
fenheit, . . 15 Ngr. bis 1 — — 
8 Aufgebotserlaß, s. Dispensationsverordnung. 
9 Beilagen, s. Abschriften. 
10Bekanntmachung in öffentlichen Blättern . — 15— 
11 Canzleizettel, für einen, . . . — 6 — 
12 Commissoriale, für ein, — 15— 
13Confirmation eines Vergleiches, Recesses und Ausfertigung der dieß. 
fallsigen Urkunde, nach Beschaffenheit, . 1 Thlr. bis 315.— 
14Communicat, für ein, nach Beschaffenheit der Sache, 
20 Ngr. 1 Thlr. bis 3 — — 
  
Wenn bei einer Sache eine Meinungsverschiedenheit der 
Collegien entsteht, so sind für die deshalb abzulassenden 
mehrern Communicate, oder den zu erstattenden Vortrag, 
sowie überhaupt für Vorträge, Communicate und Verfü- 
gungen, welche durch die Partheien nicht selbst, sondern 
durch Incidentpuncte veranlaßt werden, Sportuln von den 
Partheien nicht zu verlangen. 
  
  
 
	        
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