(189 )
A.
Tarordnung,
nach welcher die Sportuln bei dem Apostolischen Vicariate im Königreiche
Sachsen und dessen Canzlei erhoben und bezahlt werden sollen.
No. Ge gen st and. Thlr. Ngr. pf.
1 Abgangsbemerkung derjenigen Sachen, in welchen Sportuln erhoben
werden . . ·-—2-——-
2 Abschriften und Neinschriften von jedem Blatte — 2
3 Acceeß bei dem katholisch-geistlichen Consistorium, dessen Ertheilung 11 —
4 csten, reponirte, aufzusuchen und vorzulegen, überhaupt und ohne
Rücksicht auf deren Zahl, — 5—
5 Actorium, unter dem Siegel des Apostolischen Vieariates, 11— —
6 Actest über den einen oder den andern Punct zu den Acten — 8 —
7 Attestat unter des Apostolischen Vicariates Insiegel, nach Beschaf-
fenheit, . . 15 Ngr. bis 1 — —
8 Aufgebotserlaß, s. Dispensationsverordnung.
9 Beilagen, s. Abschriften.
10Bekanntmachung in öffentlichen Blättern . — 15—
11 Canzleizettel, für einen, . . . — 6 —
12 Commissoriale, für ein, — 15—
13Confirmation eines Vergleiches, Recesses und Ausfertigung der dieß.
fallsigen Urkunde, nach Beschaffenheit, . 1 Thlr. bis 315.—
14Communicat, für ein, nach Beschaffenheit der Sache,
20 Ngr. 1 Thlr. bis 3 — —
Wenn bei einer Sache eine Meinungsverschiedenheit der
Collegien entsteht, so sind für die deshalb abzulassenden
mehrern Communicate, oder den zu erstattenden Vortrag,
sowie überhaupt für Vorträge, Communicate und Verfü-
gungen, welche durch die Partheien nicht selbst, sondern
durch Incidentpuncte veranlaßt werden, Sportuln von den
Partheien nicht zu verlangen.