Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten, über zu 
zahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche Rechtsweg nicht 
statt, sondern es steht dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei der Fest- 
setzung der Sozietätsdirektion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem 
Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung 
zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen und auf dem gewählten Wege be- 
reits eine Enrscheidung erfolgk, so kann davon nicht wieder abgegangen werden. 
g. 121. 
Der Rekurs gebt (nach F. 118.) zunächst an den Oberpräsidenten der 
Provinz, und dann an den Minister des Innern, dessen Emscheidung auf diesem 
Wege die endliche und rechtskräftige ist. 
Wer aber die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, 
muß die Berufung darauf binnen einer Preklusiofrist von sechs Wochen nach 
dem Empfange der Festsetzung der Direktion bei der letztern anbringen. 
S. 122. 
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichrern beste- 
ben, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter ernennt der 
mit der Sozietckt in Streit befangene Interessent und den zweiten die kataster- 
führende Behörde, beide aus der Zahl der mit Grundstücken angesessenen Kreis- 
(oder Stadt-) Einwohner, dergestalt jedoch, daß dieselben bei dieser Feuersozie- 
tät assozürt, in keinem nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdigkeit beeinträch- 
tigenden Verwandrschaftsverhältnisse sowohl untereinander, als mit dem Provo- 
kanten siehen, großjährig und untadelhaften Rufes sein müssen. 
Den drikten Schiedsrichter, welcher als Obmann eintritt, hat die Sozie- 
tatsdirektion aus der Zahl der im betreffenden Regierungsbezirk wohnhaften 
Justiz= oder andern Beamten, welche an sich die Qualisikation zum Richter 
haben, zu ernennen, und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Ver- 
handlung ob. 
F. 123. 
Diese Verhandlung muß zur Vermeidung der Nicheigfeit ergeben, daß 
beide Theile mit ihren Gründen gehört worden, und daß die Urkunden und 
Schriften, welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Die katasterführende 
Behörde vertritt dabei die Sozietaät. 
S. 124. 
Den Spruch füällen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte trirt nur 
alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meenung vereinigen kön- 
nen, als Obmann hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu giten: 
(Nr. 3005.) 4. 120.
	        
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