Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Aushebung  von  Mannschaft  und  Pferden  nach  F.  1.,  2  und  6.  vorgenommen,
um  den  Ersatz  in  einer  solchen  Bereitschaft  zu  halten,  daß  jederzeit  ein  vollständiges
  Bataillon  zur  Brigade,  und  eine  Eskadron  zu  ihrem  Regimente
stoßen  kann.

K.  9.

Es  versteht  sich  dabei  von  selbst,  daß  wenn  einzelne  Brigaden  unverhältnißmäßig
  mehr  als  andere  gelitten  haben,  ihre  Ergänzung  mit  Hülfe  der
Reservebataillons  anderer  Brigaden,  die  weniger  gelitten  haben,  geschehen
muß.  Nur  muß,  so  viel  wie  möglich,  darauf  gesehen  werden,  daß  ihre
Vertheilung  nur  nach  ihrer  Heimath  geschieht.

So  geschehen  und  gegeben  in  Unserm  Hauptquartier  zu  Neudorf  den
Sten  August  1813.

Friedrich  Wilhelm.

Hardenberg.