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Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu treffenden
Bestimmungen.
F. 11.
Auf die Zahlung der Obligationen, sowie der Zinskupons, kann kein Arrest
bei der Gesellschaft angelegt werden.
Zu Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und
unker Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleisiung
von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Drirter zu prcjudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 27. Dezember 1852.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
o. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
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