Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Unseres  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  treffenden
Bestimmungen.
F.  11.
Auf  die  Zahlung  der  Obligationen,  sowie  der  Zinskupons,  kann  kein  Arrest
bei  der  Gesellschaft  angelegt  werden.

Zu  Urkund  dieses  und  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  haben  Wir  das
gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und
unker  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleisiung
von  Seiten  des  Staats  zu  geben  oder  Rechten  Drirter  zu  prcjudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  27.  Dezember  1852.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
o.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

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