Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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die Oder oder durch die Weide unterliegen wuͤrden, zu einem Deichverbande 
vereinigt. Dieser Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand 
bei dem Kreisgerichte zu Breslau. 
Es bleibt vorbebalen, nach Anhörung des Deichamtes kä#tig mit dem 
Carlowitz-Ranserner Verbande auch noch andere Grundstücke, name lich die ober- 
halb der Breslau-Hundsfelder Chaussee gelegene Oder= und Weide-Niederung 
ganz oder theilweise zu vereinigen, oder denselben mit einem in dieser etwa zu 
bildenden besonderen Deichverbande unter eine gemeinschaftliche Verwaltung zu 
stellen, sowie ferner den Carlowitz-Ranserner Verband nach Verhältniß des Vor- 
theils, welchen ihm die vollständige Eindeichung jener oberen Niederung erweis- 
lich gewähren möchte, zu den Kosien der betreffenden Meliorationsanlagen 
heranzuziehen. 
*“ 
Dem Deichverbande liegt es ob, für den Ausbau und die Unterhaltung 
der zum Schutz desselben bestehenden oder mit Genehmigung der Staatsver- 
waltungs-Behörden neu anzulegenden Hauptdeiche in denjenigen durch diese 
Behörden festzustellenden Abmessungen Sorge zu tragen, welche erforderlich 
sind, um die zum Verbande gehörigen Grundstücke gegen Ueberschwemmungen 
durch den höchsten Wasserstand der Oder und Weide zu sichern. 
Wenn zur Erhaltung der Deiche eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. 
F. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Entwässerungegräben in der Nie- 
derung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher 
oblag. 
Die regelmaßige Räumung der Hauptgraben wird aber unter die Kon- 
trole und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgraben darf ohne widerrufliche Genehmigung 
des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet 
werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. 
9 Die Zuleitung muß aber an den vom Oeichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
F. 4. 
Der Verband hat in den, die Niederung gegen die Oder und die Weide 
abschließenden Deichen die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die 
Hauptgraben anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber
	        
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