— 146 —
sowie
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg:
Höchst Ihren Staatsminister und Geheimen Rach Mapximilian
Theodor von Schätzell
und
Höchst Ihren Reglerungsrath Heinrich Hempel,
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation folgender Ver-
trag geschlossen worden ist:
Artikel 1.
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen und Seine Hoheit
der Herzog von Anhalt-Bernburg schließen, unbeschadet Ihrer landesherrlichen
Hoheitsrechte, vom 1. Januar 1854. ab auch ferner Ihre Lande dem Zoll-
systeme Preußens an.
Artikel 2.
In Folge dessen bleiben in den Herzoglich Anhaltischen Landen die über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung in
Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen bestehenden Einrichtungen er-
lassenen Gesetze, Tarife, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestim-
mungen auch ferner in Kraft.
Artikel 3.
Etwanige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen
Bestimmungen und Tarife oder neue derartige Bestimmungen sowie Verwal-
tungs-Anordnungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den Herzoglich
Anhaltischen Landen zur Ausführung kommen mußten, bedürfen der osim-
mung der Herzoglich Anhaltischen Regierungen. Diese Zustimmung wird nicht
verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen
Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Grenzen
zwischen Preußen und den Herzoglich Anhaltischen Landen bleiben ferner auf-
ehoben, und es können alle Gegenstände aus letzreren frei und unbeschwert in
ie Preußischen, und umsenehrt aus diesen in die Herzoglich Anhaltischen Lande
eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt:
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen
der Spielkarten und Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5. und 7 5
er