Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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sowie 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Bernburg: 
Höchst Ihren Staatsminister und Geheimen Rach Mapximilian 
Theodor von Schätzell 
und 
Höchst Ihren Reglerungsrath Heinrich Hempel, 
von welchen Bevollmächtigten unter Vorbehalt der Ratifikation folgender Ver- 
trag geschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt-Dessau-Cöthen und Seine Hoheit 
der Herzog von Anhalt-Bernburg schließen, unbeschadet Ihrer landesherrlichen 
Hoheitsrechte, vom 1. Januar 1854. ab auch ferner Ihre Lande dem Zoll- 
systeme Preußens an. 
Artikel 2. 
In Folge dessen bleiben in den Herzoglich Anhaltischen Landen die über 
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung in 
Uebereinstimmung mit den deshalb in Preußen bestehenden Einrichtungen er- 
lassenen Gesetze, Tarife, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestim- 
mungen auch ferner in Kraft. 
Artikel 3. 
Etwanige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen 
Bestimmungen und Tarife oder neue derartige Bestimmungen sowie Verwal- 
tungs-Anordnungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den Herzoglich 
Anhaltischen Landen zur Ausführung kommen mußten, bedürfen der osim- 
mung der Herzoglich Anhaltischen Regierungen. Diese Zustimmung wird nicht 
verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen 
Staaten allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben an den Grenzen 
zwischen Preußen und den Herzoglich Anhaltischen Landen bleiben ferner auf- 
ehoben, und es können alle Gegenstände aus letzreren frei und unbeschwert in 
ie Preußischen, und umsenehrt aus diesen in die Herzoglich Anhaltischen Lande 
eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt: 
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Salz), ingleichen 
der Spielkarten und Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5. und 7 5 
er
	        
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