Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreßakte 
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erboben. Doch sollen 
auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten und deren 
Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. « 
Artikel 11. 
Alle Stapel= und Umschlagsrechte sind auch ferner unzulaͤssig und Nie- 
mand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, 
als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betref- 
fenden Schiffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 12. 
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt erkennen auch ferner das zwischen 
den Gliedern des Joll= und Handelsvereins zum Schutze ibres gemeinschaflli- 
chen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabga- 
ben gegen Defraudationen bestehende Zollkartel, in Gemäßheit des früher er- 
folgten Beitritts, als verbindlich an. 
Artikel 13. 
In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Vereinbarun- 
gen wird sowohl rücksichtlich des gegenseitigen Verkehrs mit eigenen und frem- 
den Exzeugnissen, als auch rücksichtlich des Gewerbebetriebs der Unterthanen, 
eine völlige Gleichstellung der Herzoglichen Lande mit Preußen in den Ver- 
hältnissen zwischen den ersieren und sämmtlichen mit Preußen durch Jollvereini- 
gungs-Verträge verbundenen Staaten auch ferner gesichert bleiben. 
Artikel 14. 
Die den in den Art. 2. und 8. erwähnten Gesetzen und Verordnungen 
entsprechende Einrichtung der Verwaltung der Zölle und Rübenzuckersteuer, 
insbesondere die Bestimmung, Einrichtung und amtliche Befugniß der zur Er- 
hebung und Abferrigung erforderlichen Diensistellen, soll im gegenseitigen Ein- 
vernehmmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden 
Ausführungs-Kommissarien angeordnet werden. 
Artikel 15. 
Ihre Hoheiten die Herzöge von Anhalt werden für die obere Leitung 
der Verwaltung, desgleichen für die esdnge m ähige Besetzung der in den An- 
haltischen Landen zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen, und der daselbst 
erfor-
	        
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