Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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d) wenn Umstaͤnde eintreten, die einen Glaͤubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arresischlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
Tue) wenn die im P. 5. festgesetzte Amortisation der Prioritäts-Obligationen 
nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigung nicht, son- 
dern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zu- 
rückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins- 
kupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetrie= 
bes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, zu 
d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem sub c. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsguantums hätte erfol- 
gen sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts ist 
den Obligationen-Inhabern das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver- 
mögen der Gesellschaft nach Maaßgabe des folgenden Paragraphen verpfändet. 
S. 7. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen einge- 
löst sind, oder der Einlösungs-Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Ge- 
sellschaft von den zur Bahnlinie, zu den Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe 
verwendeten und eingerichteten Grundstücken nichts verdußern, auch, mit Aus- 
nahme der im F. 4. vorbehaltenen Summe, neue Anleihen nur mit der Maaß- 
gabe aufnehmen, daß den Prioritäts-Obligationen der jetzigen Emission für 
Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Obligationen 
reseroirt und gesichert bleibe. 
In der Veräußerung solcher Grundstücke hingegen, welche weder zur 
Bahnli ie, noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe benutzt werden, 
wird die Gesellschaft unter Genehmigung des Staats (Gesetz vom 3. Nove- 
ber 1838. F. 7.) hierdurch nicht beschränkt. 
g. 8. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des g. 5. zu amortisirenden 
Obligationen werden jaͤhrlich durch das Loos beslimmt und wenigstens drei 
Monate vor dem Zahlungstage oͤffentlich bekannt gemacht. Es soll jedesmal 
ein möglichst gleicher Kapitalbetrag in Obligationen à 500 Rthlr. und in Obli- 
gationen à 100 Rthlr. gezogen werden. 
K. 9. 
Die Berloosung geschieht durch die Gesellschaftsdirektion in Gegenwart 
zweier Nokare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenninitz zu 
brin=
	        
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