12. 11.
10. 0.
8. 7.
6. 5.
4.n 3.
2. 1.
Jahlbar am 15. August 185.
Für das I. Semester des Geschäftsjahres 185..
Jahlbar am 15. Februar 185.
Für das II. Semester des Geschäftsjahres 185.
Artikel 38. Die Dividenden berjähren zu Gunsten
der Gesellschast nach Ablauf von vier Jahren,
bon dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben
zahlbar gestellt sind.
Artikel 38. Die Dividenden verjähren zu Gunsten
der Gesellschaft nach Ablauf von vier Jahren,
von dem Tage ab gerechnet, on welchem dieselben
zahlbar gestellt sind.
Nedigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)