Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

 

 

 

 

 

 

12.  11.
10.  0.
8.  7.
6.  5.
4.n  3.
2.  1.

Jahlbar  am  15.  August  185.
Für  das  I.  Semester  des  Geschäftsjahres  185..

Jahlbar  am  15.  Februar  185.
Für  das  II.  Semester  des  Geschäftsjahres  185.

 

 

Artikel  38.  Die  Dividenden  berjähren  zu  Gunsten
der  Gesellschast  nach  Ablauf  von  vier  Jahren,
bon  dem  Tage  ab  gerechnet,  an  welchem  dieselben
  zahlbar  gestellt  sind.

 

Artikel  38.  Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten
der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von  vier  Jahren,
von  dem  Tage  ab  gerechnet,  on  welchem  dieselben
  zahlbar  gestellt  sind.

 

Nedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph  Decker.)