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den Mitgliedern des Ersten Civilsenats und aus Mitgliedern des Senats für
Strafsachen gebildeten Disziplinarsenate. Von den Letzteren treten die Rhei-
nischen oder Nichtrheinischen Mitglieder ein, je nachdem der Angeschuldigte i
dem Gebiete des Rheinischen Rechtsverfahrens oder in den übrigen Landesthei-
len der Monarchie angestellt ist.
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens
fünfzehn Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden, erforderlich.
S. 3.
Ist gegen ein Disziplinarurtel erster Instanz, welches auf keine höhere
Strafe, als: Warnung, Verweis mit oder ohne Geldbuße, oder auf Geld-
buße lautet, nur vom Angeschuldigten die Berufung eingelegt, so werden die
Verrichtungen des Oisziplinarsenaks vom Ersten Civilsenate, oder, wenn die
Untersuchung einen Beamten aus dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu
Cöln betriffk, von dem Rheinischen Senate wahrgenommen.
g. 4.
Die Verordnung uͤber die Bildung eines Ehrenrathes unter den Justiz-
Kommissarien und Notarien vom 30. April 1847. (Gesetz-Sammlung S. 196.)
mit den, dieselbe ergänzenden und abändernden Bestimmungen, kommt auch bei
dem Obertribunal zur Anwendung.
Die nach jenen Gesetzen den Landes-Justizkollegien zustehenden Befug-
nisse werden von dem Obertribunal, die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
von dem General--Staatsanwalt wahrgenommen.
Der aus den Rechtsanwalten bei dem Obertribunal zu bildende Ehren-
rath soll aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehen, von
welchen, nach Ablauf von je zwei Jahren, zwei, beziehenklich eines, ausscheiden.
Die Zahl der zu wählenden Stellvertreter wird auf zwei bestimmt.
K. 5.
Dieses Gesetz kommt in allen, bei Eintritt der Gesetzeskraft desselben
noch nicht in erster Instanz entschiedenen Sachen zur Amwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 26. März 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4387.)