Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 8. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft 
aus dem Reinertrage vor; 
bis zur Tilgung der Obligationen duͤrfen Seitens der Gesellschaft keine 
zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkauft 
werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und 
der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden 
zur Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Ein- 
richtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenmniederlagen abgetreten 
werden möchten; 
zur Sicherheit für Kapital und Zinsen wird den Inhabern der Obliga- 
tionen mit Vorbehalt der den früher, Inhalts der Privilegien vom 
16. November 1850. und 29. August 1833., kontrahirten Prioritäts- 
Obligationen I. und II. Serie eingeräumten und daher vorgehenden Hy- 
pothek, das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Ge- 
sellschaft verpfändet. Auch darf diese weder Aktien kreiren, noch neue 
Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß den auf Grund dieses Privile- 
giume zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich vor- 
ehalten würde. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in 
Artikel 18. des Statuts der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahngesell- 
schaft (Gesetz-Sammlung für 1847. Seite 47.) vorgeschriebenen Verfahren für 
nichtig erklärt und demnachst ersetzt. 
g. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen oͤffentlichen Bekanntmachungen 
muͤssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die Köl- 
nische, die Aachener und die Crefelder Zeitung eingerückt werden. Sollte eines 
dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den vier andern bis 
zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu treffenden 
Beslimmung, sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu 
Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. 6 
Zur Urkunde dieses saben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserm Königlichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. April 1856. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
A. Ruhr- 
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