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sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle
der Taxe vertreten, und wenn der Katastral-Reinertrag solcher Grundstuͤcke
orr Thaler, nicht übersteigt, die unter 2. erwähnte Bekanntmachung unter-
eiben.
Das Ergebniß der Lizitation ist der Stadtverordnetenversammlung mit-
zutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.
In besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier
Hand, sowie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil
der Gemeinde dadurch gefördert wird.
Für die Hypothekenbehörde genügt zum Nachweise, daß der Vorschrift
dess Paragraphen genügt worden, die Beslätigung des Vertrages durch die
egierung.
v6 Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadtgemeinden
müssen öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hiervon sind nur
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geslattet.
g. 51.
Durch Gemeindebeschluß kann die Erhebung eines Einzugsgeldes an-
geordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassüng in der Gemeinde (9. 4.
des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. Nr. 2317.) abhängig gemacht werden.
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von de-
nen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines
selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (EintrittS= oder Hausstandsgeld) ge-
fordert, und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht C. ö.)
abhängig gemacht werden.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (F. 49. Nr. 4.) kann außer-
dem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben der-
selben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch
deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.
Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Beamte, denen in Folgze diensilicher Verpflichtung ihr Aufenthalt in einem
Stabtbezirke angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des
Hausslandsgeldes nicht verpflichtet.
Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonsii-
gen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht unterworfen.
g. 52.
Soweit die Einnahmen aus dem slädtischen Vermögen nicht hinreichen,
um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforder-
lichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung
von Gemeindesteuern beschließen.
Diese können bestehen: " #
I. In Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen
gelten: di
Jahrgang 1856. (Nr. 1400.) 34 1) die