Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht be- 
lastet werden; 
2) bei den Zuschlägen zur Klassen= und klassiffzirten Einkommensteuer 
muß jedenfalls das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigen- 
thum außer Berechnung bleiben; 
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich für Zuschläge zu 
den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Pro- 
zent der Staatssteuern übersleigen, oder nicht nach gleichen Sätzen 
auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder ge- 
ringeren Belastung der letzten Klassensteuerstufe bedarf es dieser 
Genehmigung nicht. 
II. In besonderen direkten oder indirekten Gemeindestenern, welche der Ge- 
nehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführk, erhöht oder 
in ihren Hrundsece verändert werden sollen. Bei besonderen Kommu- 
nal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sub I. 2. erwähnte Beschränkung 
maaßgebend. Die bestehenden direkten Kommunal-Einkommensteuern 
werden einer erneuten Prüfung und Genehmigung der Regierung unter- 
worfen. 
F. 53. 
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung 
von Diensten (Hand= und Spanndiensien) Behufs Ansführung von Gemeinde- 
arbeiten verpflichtet werden; die Diensie werden in Geld abgeschätzt, die Ver- 
theilung geschieht nach dem Maaßstabe der Gemeindeabgaben oder in deren 
Ermangelung nach dem Maaßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von 
dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste 
können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stellvertreter abgelei- 
stet oder nach der Abschätzung an die Gemeindekasse bezahlt werden. 
C. 54. 
Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 
24. Dezember 1816. und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu er- 
lassenden Reglements zu beachten. 
F. 55. 
Der Gemeindeeinnehmer wird von den Stadtverordneten gewählt, welche 
auch die von demselben, sowie von anderen Gemeindebeamten zu leistenden 
Kautionen zu bestimmen haben. 
  
Titel V. 
Von den Geschäften des Magistrats. 
g. 56. 
Der Magistrat hat als Ortsobrigkeit und Gemeindeverwaltungsbehörde 
insbesondere folgende Geschäfte:
	        
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