— 263 —
Gesetzes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt be-
ziehungsweise die außerordemliche Ausgabe fest.
F. 80.
In den Fällen der G. 78. und 79. sieht den Stadtverordneten gegen
die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten innerhalb
zehn Tagen zu.
G. 81.
Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums
kann eine Stadtveror s g aufgeloͤst werden. Es ist sodann eine
Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom
Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Einfuͤhrung der neu
gewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere, von dem
Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.
g. 82.
In Betreff der Dienstvergehen der Buͤrgermeister, der Mitglieder des
Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezuͤglichen
Gesetze zur Anwendung.
Titel XI.
Ausfuͤhrungs- und Uebergangsbestimmungen.
g. 83.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden
von dem Minister des Innern getroffen.
g. 84.
In Staͤdten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. Maͤrz 1850. bereits
eingefuͤhrt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Ver-
kündigung in Kraft und an die Srelle jener Gemeinde-Ordnung; die auf Grund
der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneren und Schöffen, sowie die
Mitglieder des Gemeindcraths, diese als Stadtverordnete, verbleiben jedoch in
ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind,
und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besol-
dungen und Pensionsansprüche.
*i!
Auch in den Städten, wo die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März
(Nr. 4400.) 1831.