Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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und wegen des Amtseinnehmers finden die resp. Bestimmungen der 9#. 43. und 
44. Anwendung. 
g. 74. 
Dem Amtmann liegt ob: 
die Verwaltung der Amts-K langelegenheiten und der Polizei im 
Amtsbezirke; 
die Beaufsichtigung der Angelegenheiten der zum Amte gehörenden Ge- 
meinden, insbesondere ihres Etats= und Rechnungswesens, sowie der 
öffentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter; 
alle örrliche Geschäfte in Landesangelegenheiten, soweit hierzu nicht be- 
sondere Behörden besiellt sind. 
Der Amtmann ist zugleich Hülfsbeamter der gerichtlichen Polizei und 
kann mit den Funktionen der Polizeianwaltschaft beauftragt werden. 
  
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Das Amt wird in seinen K langelegenheiten G. ö.) durch die 
Amtsversammlung vertreten. Oiese ist in denjenigen Aemtern, welche nur aus 
einer Gemeinde bestehen, von der Gemeindeversammlung nicht verschieden; in 
den übrigen Aemtern wird sie gebildet: 
1) aus den Vorstehern der zum Amte gehörenden Gemeinden; 
2) aus den Besitzern der zu einer Sti ime auf dem Kreistage berechtigten 
Güter ohne Unterschied, ob diese Güter für sich bestehende, den Gemein= 
den gleichgestellte Besitzungen sind, oder im Gemeindeverbande sich befin- 
den; und 
3) aus gewählten Amtsverordneten, von denen aus jeder Gemeinde min- 
destens Einer von der Gemeindeversammlung zu wählen isi. Die näheren 
Bestimmungen hierüber (Nr. 3.) bleiben mit besonderer Rücksicht auf 
die Einwohnerzahl und Steuerkraft dem Amtsstatut vorbehalten. 
  
g. 76. 
Der Amtmann ist stimmberechtigter Vorsitzender der Amtsversammlung; 
Alles das, was vorstehend in Betreff der Gemeindeversammlung und deren 
Beschlüsse bestimmt worden ist (V. 31—37. 50. 51. 53—355.), gilt auch von 
der Amtsversammlung. Ebenso finden hinsichtlich der Amtseinkünfte, des Etars- 
und Rechnungswesens der Aemter, sowie hinsichtlich der Urkunden, welche das 
Amt verpflichten sollen, imgleichen der Prozeßvollmachten, die dieserhalb für 
die Gemeinden ertheilten Vorschriften Anwendung, binsichtlich der gedachten 
Urkunden, imgleichen der Prozeßvollmachten aber mit der Maaßgabe, daß die- 
selben von dem Amtmann und dessen Beigeordneten, oder siakt des letzteren 
von
	        
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