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Art. 496.
Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer Dritten
gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshandlungen
vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verproviantirung und Erhaltung
des Schiffes, sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie erstreckt
sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des
Schiffers beziehen.
Art. 497.
Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg, sowie zum
Abschluß ähnlicher Creditgeschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur
Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig und nur insoweit,
als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmereigeschäft ist er
einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig und nur
insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist.
Die Güurltigkeit des Geschäftes ist weder von der wirklichen Verwendung noch von
der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Creditgeschäften getroffenen Wahl noch von dem
Umstande abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden
habe, es sei denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde.
(ÜY7 « Art.498.
Auf den persönlichen Credit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechselverbindlichkeiten
für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn
hierzu ermächtigenden Vollmacht (Artikel 452, Ziff. 1) befugt. Verhaltungsmaßregeln
und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vom Rheder erhält, genügen nicht, die
persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen.
Art. 499.
Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffes hat der Schiffer nur im Falle dringender
Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung von
Sachverständigen und mit Zuziehung des Landesconsuls, wo ein solcher vorhanden,
festgestellt ist.
Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untersuchung
übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Ver-