Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art.  496.

Befindet  sich  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens,  so  ist  der  Schiffer  Dritten
  gegenüber  kraft  seiner  Anstellung  befugt,  für  den  Rheder  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen
  vorzunehmen,  welche  die  Ausrüstung,  Bemannung,  Verproviantirung  und  Erhaltung
  des  Schiffes,  sowie  überhaupt  die  Ausführung  der  Reise  mit  sich  bringen.

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die  Eingehung  von  Frachtverträgen;  sie  erstreckt
  sich  ferner  auf  die  Anstellung  von  Klagen,  welche  sich  auf  den  Wirkungskreis  des
Schiffers  beziehen.

Art.  497.

Zur  Aufnahme  von  Darlehen,  zur  Eingehung  von  Käufen  auf  Borg,  sowie  zum
Abschluß  ähnlicher  Creditgeschäfte  ist  jedoch  der  Schiffer  nur  dann  befugt,  wenn  es  zur
Erhaltung  des  Schiffes  oder  zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig  und  nur  insoweit,
als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.  Ein  Bodmereigeschäft  ist  er
einzugehen  nur  dann  befugt,  wenn  es  zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig  und  nur
insoweit,  als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.

Die  Güurltigkeit  des  Geschäftes  ist  weder  von  der  wirklichen  Verwendung  noch  von
der  Zweckmäßigkeit  der  unter  mehreren  Creditgeschäften  getroffenen  Wahl  noch  von  dem
Umstande  abhängig,  ob  dem  Schiffer  das  erforderliche  Geld  zur  Verfügung  gestanden
habe,  es  sei  denn,  daß  dem  Dritten  der  böse  Glaube  bewiesen  würde.

(ÜY7  «  Art.498.

Auf  den  persönlichen  Credit  des  Rheders  Geschäfte  abzuschließen,  insbesondere  Wechselverbindlichkeiten
  für  denselben  einzugehen,  ist  der  Schiffer  nur  auf  Grund  einer  ihn
hierzu  ermächtigenden  Vollmacht  (Artikel  452,  Ziff.  1)  befugt.  Verhaltungsmaßregeln
und  dienstliche  Anweisungen,  welche  der  Schiffer  vom  Rheder  erhält,  genügen  nicht,  die
persönliche  Haftung  des  Rheders  dem  Dritten  gegenüber  zu  begründen.

Art.  499.

Die  Befugniß  zum  Verkaufe  des  Schiffes  hat  der  Schiffer  nur  im  Falle  dringender
  Nothwendigkeit,  und  nachdem  dieselbe  durch  das  Ortsgericht  nach  Anhörung  von
Sachverständigen  und  mit  Zuziehung  des  Landesconsuls,  wo  ein  solcher  vorhanden,
festgestellt  ist.

Ist  keine  Gerichtsbehörde  und  auch  keine  andere  Behörde,  welche  die  Untersuchung
übernimmt,  am  Orte  vorhanden,  so  hat  der  Schiffer  zur  Rechtfertigung  seines  Ver-