Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

126

ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  des  Rheders  bestreiten  kann,  darf  er  nur  im
Falle  der  Nothwendigkeit  schreiten.

Wenn  er  das  zur  Bestreitung  eines  Bedürfnisses  nöthige  Geld  nicht  anders  sich
verschaffen  kann,  als  entweder  durch  Bodmerei  oder  durch  den  Verkauf  von  entbehrlichem
Schiffszubehör  oder  durch  den  Verkauf  von  entbehrlichen  Schiffsvorräthen,  so  hat  er
diejenige  Maßregel  zu  ergreifen,  welche  für  den  Rheder  mit  dem  geringsten  Nachtheile
verbunden  ist.

Er  muß  dem  Rheder  nach  der  Rückkehr  in  den  Heimathshafen  und  außerdem,  so
oft  es  verlangt  wird,  Rechnung  legen.

Art.  504.

Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der  Schiffer  während  der  Reise  zugleich
für  das  Beste  der  Ladung  nach  Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere  Maßregeln
erforderlich,  so  liegt  ihm  ob,  das  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  als  Vertreter  derfelben
  wahrzunehmen,  wenn  thunlich,  deren  Anweisungen  einzuholen  und,  insoweit  es  den
Verhältnissen  entspricht,  zu  befolgen,  sonst  aber  nach  eigenem  Ermessen  zu  verfahren  und
überhaupt  thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ladungsbetheiligten  von  solchen  Vorfällen
und  den  dadurch  veranlaßten  Maßregeln  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Er  ist  in  solchen  Fällen  namentlich  auch  berechtigt,  die  Ladung  ganz  oder  zum
Theil  zu  löschen,  äußerstensalls,  wenn  ein  erheblicher  Verlust  wegen  drohenden  Verderbes
  oder  aus  sonstigen  Gründen  anders  nicht  abzuwenden  ist,  zu  verkaufen  oder  behufs
Beschaffung  der  Mittel  zu  ihrer  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  zu  verbodmen,  sowie
im  Falle  der  Anhaltung  oder  Aufbringung  zu  reclamiren  oder,  wenn  sie  auf  andere
Weise  seiner  Verfügung  entzogen  ist,  ihre  Wiedererlangung  außergerichtlich  und  gerichtlich
  zu  betreiben.

Art.  505.

Wird  die  Fortsetzung  der  Reise  in  der  ursprünglichen  Richtung  durch  einen  Zufall
verhindert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Reise  entweder  in  einer  anderen  Richtung
fortzusetzen  oder  diefelbe  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  einzustellen  oder  nach  dem  Abgangshafen
  zurückzukehren,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  und  den  möglichst  zu  berücksichtigenden
  Anweisungen  entspricht.