K. 3.
Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst
und die Zinsen in halbjährigen Raten postnumerando am 1. Juli und
2. Jannar von der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Elberfeld, sowie von
den durch die Königliche Eisenbahndirektion in öffentlichen Blättern namhaft
zu machenden Bankiers ausbezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, de-
ren Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Kupons
bestimmten Zahlungsterminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum
Vortheile der Gesellschaft.
F. 4.
Die Prioritaäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem
Jahre 1861. bepinnt und auf welche jährlich 2000 Rthlr., sowie die auf
die eingelösten Obligationen fallenden Zinsen, verwendet werden.
Die Nummern der in jedem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obliga-
tionen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt, und erfolgt die
Auszahlung des Nominalbetrags der hiernach zur Amortisation gelangenden
Prioritäts-Obligationen am 2. Januar des nächstfolgenden Jahres, zum erslen
Male also am 2. Januar 1862.
Der Verwaltung der Prinz-Wilhelm-Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht
vorbehalten, sowohl den Amortisationsfonds bis zum Doppelten zu verstärken
und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, als auch
sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechs-
monatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenmwerths einzulösen.
Diese Einlösung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1862. geschehen.
g. 5.
Angeblich vernichtete oder verlorene Prioritäts-Obligationen und Zins-
kupons werden nach dem im F. 13. der Statuten der Prinz-Wilhelm-Eisen-
bahngesellschaft (Gesetz-Sammlung für 18/5. S. 200. ff.) vorgeschriebenen
Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und demnächst ersetzt.
g. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Beträge nebst den falligen Zinsen Glaubiger der Prinz-Wilhelm-
Eisenbahngesellschaft, und haben als solche, unbeschadet der den Inhabern
der durch die Allerhöchsien Privilegien vom 17. Mai 1847. und 4. November
1848. kreirten Prioritäts-Anleihen von resp. 325,000 Rehlrn. I. Serie und
375,000 Rthlrn. II. Serie zustehenden Priorität für Kapital und Zinsen, an
dem Einkommen, sowie eventuell an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft,
ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der zu denselben ge-
hörigen Diovidendenscheine.
K. 7.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah-
(Nr. 4334.) *. lung