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Zu H. 75. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 21.
Die Entschädigung des Vorstehers kann mit Genehmigung der Regie-
rung vom Gemeinderathe auch höher als zu Einem Silbergroschen vom Kopfe
der Bevölkerung festgesetzt werden.
Zu W. 82., 83., 84., 104. und 105. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 22.
« In Ansehung der Disziplinarstrafen gegen die Gemeindebeamten kommen
die darauf bezuͤglichen Vorschriften zur Anwendung.
Zu g. 88. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 23.
Die Gemeinden koͤnnen, wo ein dringendes Beduͤrfniß der Landeskultur
dazu vorliegt und ihre Kraͤfte es gestatten, nach Anhoͤrung der betreffenden Ge-
meindevertretung und des Kreistages angehalten werden, unkultivirte Gemeinde-
Grundstuͤcke, namentlich durch Anlage von Holzungen und Wiesen, in Kultur
zu setzen. Naͤhere Bestimmungen hieruͤber bleiben Koͤniglicher Verordnung
vorbehalten.
Zu F. 107. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 24.
Die Regierung ist bei Prüfung und Genehmigung des für jede Bürger-
meisterei von der Bürgermeistereiversammlung aufzustellenden Normal-Besoldungs-
Etats ebenso befugt als verpflichtet, zu verlangen, daß dem Bürgermeister die
zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge, sowie Ent-
schädigungen für Dienstunkosten bewilligt werden. Es kann zu diesem Zweck,
wenn ein dringendes Bedürfniß durch Plenarbeschluß der Regierung anerkannt
ist, die Besoldung des Bürgermeisiers und dessen Entschädigung für Dienst-
Unkosten zusammen den bisherigen Maximalberrag von drei Silbergroschen auf
den Kopf der Bevölkerung übersteigen.
Artikel 25.
Den Bürgermeistern sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung
eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienss-
Unfähigkeit folgende Pensionen zu gewähren:
ein Viertel der Besoldung nach zwölfjähriger Dienstzeit,
drei Achtel Achbahnfähzriorr Dienstzeit,
die Hälfte vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.
(Nr. 4155.) Bei