Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei Berechnung der Höhe der Pension-werden lediglich die Besoldungs- 
Beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebenein- 
künfte zum Grunde gelegt. 
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister entscheidet in streitigen 
Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich 
nicht auf die Frage der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil 
des Diensteinkommens als Besoldung anzusehen sei, findet die Berufung auf 
richterliche Entscheidung statt. Ungeachtek der Berufung sind die fesigesetzten 
Beträge vorlaufig zu bezahlen. 
Die Bildung einer Provinzial-Pensionskasse und die Höhe der von den 
Bürgermeistern zu zahlenden Beiträge bleibt den Beschlüssen des Provinzial= 
Landtages unter Genehmigung des Königs vorbehalten. 
So lange demgemäß nicht anderweitige Bestimmungen getroffen werden, 
sind die Pensionen lediglich von den betreffenden Bürgermeistereien zu gewähren, 
jedoch immer nur nach Maaßgabe der Dienstzeit in denselben. 
Zu H. 108. Alinea 3. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 26. 
Hinsichtlich der Funktionen der Bürgermeister und Beigeordneten als 
Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und als Vertreter der Staatsanwaltschaft 
bei den Polizeigerichten tritt die Verfassung, welche zur Zeit der Verkündigung 
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. in den verschiedenen Theilen der 
Provinz bestand, wieder ein. Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen 
die Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten obliegt, er- 
halten von den Gemeinden des Polizeigerichksbezirks, die im Uebrigen nicht zu 
ihrem Amtsbereich gehören, eine durch die Regierung festzusetzende verhältniß- 
mäßige Entschädigung. 
Hinsichtlich der Führung der Cidilstandsregister behält es bei den be- 
stehenden Einrichtungen sein Bewenden. 
Von der Verpflichtung zur Uebernahme von unbesoldeten 
Stellen in der Gemeinde-Verwaltung und Vertretung und von 
dem Ausscheiden aus denselben. 
Artikel 27. 
Ein jedes stimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen und mindestens 
drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be- 
rechtigen folgende Entschuldigungsgründe: 
4) anhaltende Krankheit; « 
2) Geschaͤfte, die eine haͤufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich 
bringen; 
3) ein Alter uͤber sechszig Jahre; 
4) di
	        
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