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Bei Berechnung der Höhe der Pension-werden lediglich die Besoldungs-
Beträge und nicht die Entschädigungen für Dienstunkosten und die Nebenein-
künfte zum Grunde gelegt.
Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister entscheidet in streitigen
Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich
nicht auf die Frage der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil
des Diensteinkommens als Besoldung anzusehen sei, findet die Berufung auf
richterliche Entscheidung statt. Ungeachtek der Berufung sind die fesigesetzten
Beträge vorlaufig zu bezahlen.
Die Bildung einer Provinzial-Pensionskasse und die Höhe der von den
Bürgermeistern zu zahlenden Beiträge bleibt den Beschlüssen des Provinzial=
Landtages unter Genehmigung des Königs vorbehalten.
So lange demgemäß nicht anderweitige Bestimmungen getroffen werden,
sind die Pensionen lediglich von den betreffenden Bürgermeistereien zu gewähren,
jedoch immer nur nach Maaßgabe der Dienstzeit in denselben.
Zu H. 108. Alinea 3. der Gemeinde-Ordnung.
Artikel 26.
Hinsichtlich der Funktionen der Bürgermeister und Beigeordneten als
Hülfsbeamte der gerichtlichen Polizei und als Vertreter der Staatsanwaltschaft
bei den Polizeigerichten tritt die Verfassung, welche zur Zeit der Verkündigung
der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. in den verschiedenen Theilen der
Provinz bestand, wieder ein. Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen
die Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten obliegt, er-
halten von den Gemeinden des Polizeigerichksbezirks, die im Uebrigen nicht zu
ihrem Amtsbereich gehören, eine durch die Regierung festzusetzende verhältniß-
mäßige Entschädigung.
Hinsichtlich der Führung der Cidilstandsregister behält es bei den be-
stehenden Einrichtungen sein Bewenden.
Von der Verpflichtung zur Uebernahme von unbesoldeten
Stellen in der Gemeinde-Verwaltung und Vertretung und von
dem Ausscheiden aus denselben.
Artikel 27.
Ein jedes stimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete
Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen und mindestens
drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be-
rechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
4) anhaltende Krankheit; «
2) Geschaͤfte, die eine haͤufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich
bringen;
3) ein Alter uͤber sechszig Jahre;
4) di