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unter den von derselben festgesetzten Bedingungen, durch Entrichtung einer Ab-
findungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen.
C. 5.
Vergütung der Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Aus-
Heterbrd. land werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen vom Finanz-
hen in das Minister erlassen werden.
Ausland.
C. 0.
Eine Befreiung von der angeordneten Abgabe oder eine Schadloshal-
tung wegen behaupteter Exemtion findet nicht statt.
C. 7.
Anzeige der Wer Bier oder Essig zum Verkauf brauek, ist gehalten, innerhalb eines
vorhandenen von der Regierung bekannt zu machenden Termins, dem Oberamte eine Nach-
aupfannen . · . . . - . .
1mdequhpk.1vecsttngccnzuketchcn,worindteRaumezurBrauerec,dteBraupfannenund
tiche. Braubottiche, ingleichen der Maaßinhalt derselben genau und vollstaͤndig an-
gegeben sind. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen liegt ihm
ob, wenn neues Geraͤthe angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder
zum Theil abgeaͤndert oder in ein anderes Lokal gebracht wird.
Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Brau-
pfannen blos besitzen oder dergleichen verfertigen, oder Handel damit treiben,
dürfen die Pfannen weder neu, noch ausgebessert aus ihren Händen geben, be-
vor sie es dem Oberamte ihres Wohnorts angezeigt und darüber eine Beschei-
nigung von diesem erhalten haben.
g. 8.
Erforderniß Jede Brauerei soll mit einer geaichten Waage, worauf wenigstens fuͤnf
einer Waage. Zentner mit einmal gewogen werden können, und mit den erforderlichen geaich-
ten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb
der Brauerei versagt werden.
g. 9.
Aufbewah- Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschroot nur an
rung und einem gewissen, ein= für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren.
dung des Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu
Maschroo letzterer reines Malzschroot nicht verwendek werden.
tes. Die Berwendung eines Gemenges von Schroot aus gemalztem und un-
gemalztem Getreide ist zulässig, die Mischung muß jedoch vor dem Schrooten
auf der Mühle in den Körnern geschehen.
Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so darf
zwar der Gebrauch von reinem Malzschroot zu letzterem gestattet werden, das
bierzu sowohl als zur Brauerei zu verwendende Malzschroot muß jedoch be-
sonders deklarirt und aufbewahrt werden. Auch sind die Raͤume für jenes
unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbeamten zu setzen.
g. 10.