Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

sondern nur als Gräserei benutzt werden. Ausnahmen können in einzelnen 
Fäallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. 
. 17. 
Der Deich ist in zehn Aufsichtsbezirke zu theilen. 
g. 18. 
de TLertretung. Die Zahl der Repräsentanten wird auf neun festgesetzt, welche zusammen 
sen der #eno zehn Stimmen führen. 
Deichamte. Von diesen erhält der Königliche Fiskus wegen der zum Deichverbande 
ehöhrigen Forst= und Domainen-Grundstücke zwei Stimmen, die Gemeinde 
schöplowitz mit Alt-Moselache Eine Stimme. Von den übrigen Oeichgenossen 
werden in vier Wahlbezirken sleben Abgeordnete, deren jeder Eine Stimme 
im Deichamte hat, und eben so viel Stellvertreter gewählt. 
Von diesen Bezirken umfaßt 
der erste die Feldmarken: 
Alt-Köln, Stoberau, Neu-Köln, Schwanowitz, 
der zweite die Feldmarken: 
Groß-Neudorf, Schreibendorf, Michelwitz, Louisenthal, Garbendorf, 
Scheidelwitz, 
der dritte die Feldmarken: 
Neu-Moselache, Neu-Leubusch, Louisenfeld, Groß= und Klein-Piasten- 
thal, Groß-Leubusch, Klein-Leubusch, Groß-Döbern mit Smortave und 
Klein-Dböbern, und die deichpflichtigen Grundstücke der Stadt Brieg 
und des Fleischermittels daselbst, 
der vierte die Feldmarken: 
Neu-Limburg und Altschloß Limburg, Liednitz, Peisterwitz mit Grün- 
tanne und die Privatgrundstücke im Oderwalde. 
Im zweiten Wahlbezirke werden drei, im dritten zwei, im ersien und 
vierten je Ein Abgeordneter und Stellvertreter gewählt. 
In den Wahlbezirken hat jede Gemeinde und jedes Gut, welches einen 
selbstständigen Gemeindebezirk bilder, für eine Fläche bis zu 50 Morgen deich- 
pflichtigen Landes Eine Stimme, 
für jede vollen 30 Morgen mehr bis zu 300 Morgen Eine Stimme, 
für jede vollen 100 Morgen mehr bis zu 1000 Morgen Eine Stimme, 
für jede vollen 200 Morgen mehr Eine Stimme. 
Jeder Gemeinde wird für je zwanzig deichpflichtige Stellen Eine Stimme 
zugesetzt. 
Nach der Feststellung des Katasters bleibt es vorbehalten, nach Anhö- 
rung des Deichamtes die Wahlbezirke und das Stimmverhältniß in denselben 
durch Verfügung des Ministeriums für die landwirkhschaftlichen Angelegenhei- 
ten abzuändern. 
Für
	        
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