sondern nur als Gräserei benutzt werden. Ausnahmen können in einzelnen
Fäallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
. 17.
Der Deich ist in zehn Aufsichtsbezirke zu theilen.
g. 18.
de TLertretung. Die Zahl der Repräsentanten wird auf neun festgesetzt, welche zusammen
sen der #eno zehn Stimmen führen.
Deichamte. Von diesen erhält der Königliche Fiskus wegen der zum Deichverbande
ehöhrigen Forst= und Domainen-Grundstücke zwei Stimmen, die Gemeinde
schöplowitz mit Alt-Moselache Eine Stimme. Von den übrigen Oeichgenossen
werden in vier Wahlbezirken sleben Abgeordnete, deren jeder Eine Stimme
im Deichamte hat, und eben so viel Stellvertreter gewählt.
Von diesen Bezirken umfaßt
der erste die Feldmarken:
Alt-Köln, Stoberau, Neu-Köln, Schwanowitz,
der zweite die Feldmarken:
Groß-Neudorf, Schreibendorf, Michelwitz, Louisenthal, Garbendorf,
Scheidelwitz,
der dritte die Feldmarken:
Neu-Moselache, Neu-Leubusch, Louisenfeld, Groß= und Klein-Piasten-
thal, Groß-Leubusch, Klein-Leubusch, Groß-Döbern mit Smortave und
Klein-Dböbern, und die deichpflichtigen Grundstücke der Stadt Brieg
und des Fleischermittels daselbst,
der vierte die Feldmarken:
Neu-Limburg und Altschloß Limburg, Liednitz, Peisterwitz mit Grün-
tanne und die Privatgrundstücke im Oderwalde.
Im zweiten Wahlbezirke werden drei, im dritten zwei, im ersien und
vierten je Ein Abgeordneter und Stellvertreter gewählt.
In den Wahlbezirken hat jede Gemeinde und jedes Gut, welches einen
selbstständigen Gemeindebezirk bilder, für eine Fläche bis zu 50 Morgen deich-
pflichtigen Landes Eine Stimme,
für jede vollen 30 Morgen mehr bis zu 300 Morgen Eine Stimme,
für jede vollen 100 Morgen mehr bis zu 1000 Morgen Eine Stimme,
für jede vollen 200 Morgen mehr Eine Stimme.
Jeder Gemeinde wird für je zwanzig deichpflichtige Stellen Eine Stimme
zugesetzt.
Nach der Feststellung des Katasters bleibt es vorbehalten, nach Anhö-
rung des Deichamtes die Wahlbezirke und das Stimmverhältniß in denselben
durch Verfügung des Ministeriums für die landwirkhschaftlichen Angelegenhei-
ten abzuändern.
Für