— 59 —
7) Ausgleichung von Beschwerden der Aktionaire und Versicherten, sowie
der Gesellschaftsbeamten gegen ihre Vorgesetzten;
8) Entscheidung über die Auffassung zweifelhafter Stellen des Statuts und
deren Feststellung für die künftige Praxis, jedoch nur unter Zustimmung
der Königlichen Regierung in Magdeburg; .
9)SuspensionderDirektionsmitgliechdesGencralbirektorsundderStell-
vertreter desselben unter Zustimmung von zwei Drittel seiner Mitglieder
und mit Berufung auf die Entscheidung der Generalversammlung, welche
deren eventuelle Entlassung auszusprechen hat;
10) Protokoll über alle seine Verhandlungen führen und durch Unterschrift
deren Theilnehmer vollziehen zu lassen.
g. 35.
Remnneration des Verwaltungsausschusses.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Entschädigung für
baare Verlege= und Reisekosten; der Vorsitzende empfängt je nach Verhaältniß
seiner Mühwaltung Remuneration, welche der Ausschuß in einer Versammlung,
an welcher der erstere nicht Theil nimmn, festsetzt.
Abschnitt VI.
C. Das Direktorium.
g. 36.
Zusammensetzung des Direktoriums.
Das Direktorium bildet ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Kollegium
unter einem Oberdirekror als Vorsitzenden, welches nach Stimmenmehrheit be-
schließt. Bei Srimmengleichheit giebt der Oberdirektor den Ausschlag.
g. 37.
Wahl des Direktoriums und dessen Amtsdauer.
Die Wahl des Direktoriums wird durch den Verwaltungsausschuß be-
wirkr. Die Amtödauer der Direkloren ist auf sechs Jahre festgesetzt. Nach
Verlauf derselben sind diese sofort wieder wählbar.
F. 38.
Eigenschaft der Direktoren.
Die Direktoren müssen sämmtlich am Sitze der Gesellschaft wohnen, per-
sönlich unbescholten und als Aktionaire bei der Gesellschaft betheiligt sein. Oer
Oberdirektor hat zehn, jeder Mitdirektor fünf auf seinen Namen lautende Aktien
bei der Gesellschaftskasse zu deponiren.
. 39.
Funktionen des Dircktoriums.
Dem Direktorio liegt die spezielle Leitung der gesammten Verwaltung,
die Revision der Kasse, die Prüfung der Jahresbilanz, die Kapitalausleihungen
(Nr. 4311.) 8 und