Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die  Ausloosung  findet  in  oͤffentlicher  Stadtverordneten-Sitzung
im  naͤchstvorhergehenden  Monat  August  statt.

6)  Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  nach  dem  Nennwerthe
  auf  der  Stadt-Hauptkasse  gegen  Ruͤckgabe  der  Obligationen  nebst
Zinsscheinen.  Sollten  die  ausgereichten  Zinsscheine  fehlen,  so  wird  der
Betrag  der  fehlenden  Zinsscheine  zuruͤckbehalten  und  zur  Einloͤsung  derselben
  verwendet,  eventualiter  den  Glaͤubigern  nachgezahlt.

7)  Gleich  nach  erfolgter  Ausloosung  werden  die  ausgeloosten  Obligationen
im  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung  zu  Gumbinnen,  in  der  Königsberger
  Hartungschen  Zeitung  und  im  Staats-Anzeiger  öffentlich  bekannt
gemacht  und  die  Eigenthümer  zur  Einlösung  aufgefordert.  Jedesmal,
sobald  eines  dieser  Blätter  eingehen  sollte,  wird  nach  Bestimmung  der
Königlichen  Regierung  ein  entsprechendes  anderes  gewählt  werden.

8)  Werden  die  ausgeloosten  Obligationen  nicht  bis  zum  nachslfolgenden
1.  Januar  zur  Einlösung  eingereicht,  so  hört  doch  mit  diesem  Tage  die
Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.

9)  Auf  die  Beträge  der  ausgeloosten  Obligationen,  die  nicht  eingelöst  werden,
  haben  die  Eigenthümer  nur  insoweit  ein  Recht,  als  sie  sich  noch
binnen  dreißig  Jahren  nach  eingetretener  Fälligkeit  melden.

10)  Die  Nummern  dieser  Obligationen  sind  alle  drei  Jahre  wie  ad  7.  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

11)  Der  Stadtgemeinde  bleibt  das  Recht,  den  Tilgungsfonds  zu  verstarken.

12)  Wenn  die  Stadigemeinde  es  vorziehen  sollte,  die  zu  tilgenden  Obligationen,
  statt  der  Ausloosung,  aus  freier  Hand  zu  erwerben,  so  werden
die  auf  diesem  Wege  getilgten  Nummern  jedesmal  durch  die  unter  Nr.  7.
bemerkten  Blätter  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

13)  Den  Gläubigern  steht  kein  Kündigungsrecht  zu.

14)  De  getilgten  Obligationen  werden  in  Gegenwart  des  Magistrats  vernichtet.


15)  Die  fälligen  Zinsscheine  werden  von  der  Stadt-Hauptkasse  an  Zahlungsstatt
  angenommen.

10)  Der  Betrag  der  fälligen  Zinsscheine  wird  an  jeden  Vorzeiger  gegen  Auslieferung
  derselben  zu  den  festgesetzten  Terminen  aus  der  Stadt-Hauptkasse
  gezahlt.

17)  Die  rückständigen  Zinsen  verjähren,  wenn  sie  nicht  in  den  nächsten  vier
Kalenderjahren  nach  der  Fälligkeit  bei  der  Stadt-Hauptkasse  abgehoben

werden.

18)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinsscheine
  sinden  die  9.  1  —  13.  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1819.,  sowie
die  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  ergänzenden  Bestimmungen,  jedoch
mit  folgenden  Maaßgaben  statt:  —

a)ieims.1.vorgeschriebeneAnzeigewikddemMagistkatinTilsit
gemacht.  Diesem  werden  alle  diejenigen  Geschäfte  und  Befugnisse

  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung  dem
Schatzministerium  zukommen;  gegen  seine  Verfügungen  findet  der

Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  in  Gumbinnen  siatt.

G#r.  4503.—1594)  8“  b)  Das