Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Ruͤckzahlung  erfolgen  soll,  oͤffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung
erfolgt  sechs,  drei,  zwei  und  einen  Monat  vor  dem  Zahlungstermine  in  dem
Amtsblatte  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Frankfurt,  in  den  Kreisblättern  zu
Soldin,  Königsberg  i.  d.  N.  und  Pyritz,  sowie  in  der  Berliner  Vossischen
Zeitung  und  dem  Preußischen  Staats-Anzeiger.  Sollte  eines  oder  das  andere
der  bezeichneten  Blaͤtter  eingehen,  so  bestimmt  der  Oberpraͤsident  der  Provinz
Brandenburg,  in  welchem  anderen  Blatte  statt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung
  erfolgen  soll.

Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  zu  enrrichten  ist,  wird
es  in  halbjahrlichen  Terminen,  in  der  ersten  Woche  des  Januar  und  Juli,
von  heute  an  gerechnet,  mit  fünf  Prozent  jährlich  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem
  verzinset.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückabe
  der  ausgegebenen  Zinskupons,  beziehungsweise  dieser  Schuldverschreibung,
Hei  der  Verbands-Kasse  zu  Soldin,  in  der  nach  dem  Eintritt  des  Fälligkeitstermins
  folgenden  Zeit.

Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  präsentirten  Schuldverschreibung
  sind  auch  die  dazu  gehörigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine
zurückzuliefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Betrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreißig  Jahren  nach
dem  Rückzußlungatsrmine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Verbandes.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.
Tit.  51.  9.  120.  sed.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Soldin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden;  doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  nskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen  Verjährungsfrist
  beidem  Vorstande  des  Verbandes  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glaubhafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag  der  angemeldeten
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjahrige  Zinskupons  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1805.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden
Zinskupons  auf  fünfjährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Verbands-Kasse

  in  Soldin  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie  beigedruckten

  Talons.  Bein  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der

neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

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