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schen Provinziallandtages die Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. unter
den Modifikationen des Titel VIII. derselben hierdurch verleihen, wonach Sie
das weiter Erforderliche zu veranlassen haben. « .
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Potsdam, den 5. Januar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 4595.) Konzessions- und Bestaͤtigungs-Urkunde fuͤr die Oberschlesische Eisenbahngesell-
schaft, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Posen uͤber
Gnesen nach Bromberg. Vom 12. Januar 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1.
Nachdem die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft in ihrer Generalver=
sammlung vom 25. August 1856. die Anlage einer Eisenbahn von Posen über
Gnesen nach Bromberg beschlossen hat, wollen Wir zum Bau und Betriebe
der bezeichneten Eisenbahn hierdurch Unsere landesherrliche Genehmigung er-
theilen, auch den Uns vorgelegten Nachtrag zum Statute der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft hiermit beslätigen.
Zugleich verordnen Wir, daß auf das Posen-Bromberger Eisenbahn-
Unternehmen die in dem Gesetze über die Eisenbahn= Unternehmungen vom
3. November 1838. enthaltenen Vorschriften, insbesondere diejenigen über die
Expropriation, imgleichen das Gesetz über die von den Eisenbahnen zu entrich-
tende Abgabe vom 30. Mai 1833., Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde ist nebst dem
Statutnachtrage durch die Gesetz-Sammlung zu veroffenrlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Instegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. Januar 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons.
Gr. 4505.-460 Eilfter