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gen; welche bei den drei ein halbprozentigen Pandbriefen maaßgeend
sind, der Amortisation, und es ist zu derselben dasjenige halbe Prozent,
welches den Pfandbriefsinhabern nicht gezahlt wird, zu verwenden;
2) unter diesen Bedingungen diejenigen drei ein halbprozentigen Pfandbriefe
in vierprozentige umzuschreiben, welche auf den eigenen Gütern der Gutsbestter
eingetragen sind und in deren Besitze sich diese Gutsbesitzer befinden.
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Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. « «
Berlin, den 21. Januar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 4597.) Allerhöchster Erloß vom 21. Januar 1857., betrefsend die Anwendung der
Allerhschsten Order vom 3. Mai 1821. wegen der Annahme von Staatsschuloscheinen
als pupillen= und depositalmáßige Sicherheit auf die Schuldverschreibungen
der nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 22. Oktober 1855.
in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1855. aufzunehmenden Staats-Anleihe.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 15. d. M. bestimme Ich, daß
die Order vom 3. Mai 1821. (Gesetz Sammlung S. 46.), betreffend die Annahme
von Staatsschuldscheinen als pupillen= und deposikalmäßige Sicherheit,
auf die nach Meinem Erlaß vom 22. Oktober 1855. (Gesetz-Sammlung
S. 684.) in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1855. (Gesetz-Sammlung
S. 310.), betreffend die Verrechnung der Kosten der Berliner Bahnhofs-Verbindungsbahn
und die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zur Vollendung
der Ostbahn, der Westphälischen und der Saarbrücker Bahn und zur
Hersiellung der Eisenbahnen von Münster über Rheine bis zur Hannoverschen
Landesgrenze und von Rheine nach Osnabrück, aufzunehmende Staatsanleihe
von 7,800,000 Rthlr. und die auf diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen
Anwendung finden soll. —
Das Staatsministerium hat diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 21. Januar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
An das Staatsministerium.
(Xr. 4596—4598.) (Nr. 4598.)