Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gen;  welche  bei  den  drei  ein  halbprozentigen  Pandbriefen  maaßgeend
  sind,  der  Amortisation,  und  es  ist  zu  derselben  dasjenige  halbe  Prozent,
  welches  den  Pfandbriefsinhabern  nicht  gezahlt  wird,  zu  verwenden;
2)  unter  diesen  Bedingungen  diejenigen  drei  ein  halbprozentigen  Pfandbriefe
in  vierprozentige  umzuschreiben,  welche  auf  den  eigenen  Gütern  der  Gutsbestter
  eingetragen  sind  und  in  deren  Besitze  sich  diese  Gutsbesitzer  befinden.
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Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.  «  «
Berlin,  den  21.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4597.)  Allerhöchster  Erloß  vom  21.  Januar  1857.,  betrefsend  die  Anwendung  der
Allerhschsten  Order  vom  3.  Mai  1821.  wegen  der  Annahme  von  Staatsschuloscheinen
  als  pupillen=  und  depositalmáßige  Sicherheit  auf  die  Schuldverschreibungen
  der  nach  dem  Allerhöchsten  Erlasse  vom  22.  Oktober  1855.
in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.  aufzunehmenden  Staats-Anleihe.


A.  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  15.  d.  M.  bestimme  Ich,  daß
die  Order  vom  3.  Mai  1821.  (Gesetz  Sammlung  S.  46.),  betreffend  die  Annahme
  von  Staatsschuldscheinen  als  pupillen=  und  deposikalmäßige  Sicherheit,
auf  die  nach  Meinem  Erlaß  vom  22.  Oktober  1855.  (Gesetz-Sammlung
S.  684.)  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung
S.  310.),  betreffend  die  Verrechnung  der  Kosten  der  Berliner  Bahnhofs-Verbindungsbahn
  und  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  zur  Vollendung
  der  Ostbahn,  der  Westphälischen  und  der  Saarbrücker  Bahn  und  zur
Hersiellung  der  Eisenbahnen  von  Münster  über  Rheine  bis  zur  Hannoverschen
Landesgrenze  und  von  Rheine  nach  Osnabrück,  aufzunehmende  Staatsanleihe
von  7,800,000  Rthlr.  und  die  auf  diese  Anleihe  bezüglichen  Schuldverschreibungen
  Anwendung  finden  soll.  —

Das  Staatsministerium  hat  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  21.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  v.  Massow.  Gr.  v.  Waldersee.
v.  Manteuffel  II.

An  das  Staatsministerium.

 

(Xr.  4596—4598.)  (Nr.  4598.)