Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

62 — 
Eilfter Nachtrag 
zum 
Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. 
g. 1. 
In Gemaͤßheit des von dem Verwaltungsrathe der Oberschlesischen Eisen- 
bahn gesellschaft mit dem Staate abgeschlossenen Vertrages uͤber die Ueberlassung 
des Baues und Betriebes der Oberschlesischen Eisenbahn an denselben und na- 
mentlich auf Grund der Bestimmungen der WV. 13. und 14. desselben wird das 
Unternehmen der Gesellschaft auf die Errichtung einer Bahn von Posen über 
Gnesen nach Bromberg ausgedehnt. Die spezielle Richrung derselben zwischen 
Gnesen und den beiden Endpunkten wird nach eingeholtem Gutachten des Ver- 
waltungsrathes der Gesellschaft von dem Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten festgestellt werden. 
g. 2. 
Das zur Ausfuͤhrung dieser Bahn erforderliche Anlagekapital und die 
Bedingungen seiner Beschaffung werden nach genauer Feststellung der Bedarfs- 
Summe, eventuell durch ein besonderes Allerhöchstes Prioilegium gemäß §#. 14. 
und 15. des Eingangs gedachten Vertrages festgesetzt werden. 
  
(Nr. 4596.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Januar 1857., betreffend die Emission vierprozen- 
tiger Kur= und Neumarkischer Pfandbriefe, sowie die Umschreibung drei 
ein halbprozentiger in vierprozentige Pfandbriefe. 
A. Ihren Bericht vom 17. Januar d. J. will Ich unter Bezugnahme auf 
die Order vom 15. Mai 1839., nach welcher die Emission von vierprozentigen 
Kur= und Neumärkischen Pfandbriefen von der Beschlußnahme des engeren 
Ausschusses des Kur= und Neumärkischen Kreditverbandes abhängig gemacht 
worden ist, in Gemäßheit der Mir vorgelegten Beschlüsse dieses engeren Aus- 
schusses vom 20. November v. J. Folgendes bestimmen. · 
Die Kur= und Neumärkische Haupt-Ritterschaftsdirektion ist bis zur an- 
derweitigen Beschlußnahme des engeren Ausschusses des Kur= und Neumärki- 
schen Kreditoerbandes ermächtigt: 
1) auf den Antrag der zum Krediktverbande gehörigen Gutsbesitzer, welche 
fortan Pfandbriefe auf ihre Güter eintragen lassen, solche Pfandbriefe 
auszufertigen, welche den Inhabern mit vier Prozent zu verzinsen und 
Seitens derselben unkündbar sind. Diese Pfandbriefe sind von den Schuld- 
nern, und dies ist in dem Hypothekenbuche einzutragen, mit vier ein 
halb Prozent zu verzinsen. Sie unterliegen nach denselben Bestimmun- 
gen,
	        
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