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(Nr. 4598.) Gesetz, betreffend die Deklaration der Vorschriften der GV. 75., 87. und 422.
des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung. Vom 26. Januar 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zusltimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: ·
Zur-Beseitigungbei-Zweifel-welcheübetdieAuslegttngderW 75.,
87. und 422. des Anhanges zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung entstanden sind,
werden diese Vorschriften hierdurch dahin deklarirt:
daß der darin erwähnte Verzicht einer der Deutschen Sprache nicht kundigen
Partei auf eine Uebersetzung, beziehungsweise auf das von dem
Dolmerscher zu führende Nebenprotokoll, nicht blos in der Deutschen,
sondern auch in der Sprache jener Partei in die Verhandlung aufzunehmen
ist, datz jedoch durch Nichtbeobachtung dieser Vorschrift dem übrigen
Inhalte der Verhandlung die Beweiskraft nicht entzogen wird, wenn
anderweit nachgewiesen werden kann, daß der Verzicht der der Deutschen
Sprache nicht mächtigen Partei in der nur in Deutscher Sprache aufgenommenen
Verhandlung richtig niedergeschrieben ist.
Die Beweiskraft der bis zur Gesetzeskraft dieser Deklaration bereits
aufgenommenen Verhandlungen kann um deswillen allein, weil der Verzicht
nur in Deurscher Sprache im Protokolle niedergeschrieben ist, nicht angefochten
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktein
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Januar 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
Redigirt im Büreau des Staats--Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)