Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Hoͤhe einem Wasserstande von ein und dreißig Fuß am Pegel zu Dirschau 
entsprechen muß, von der Hoͤhe bei Dirschau ab bis Danzig in biszeriger Rich- 
tung in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzustellenden Ab- 
messungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grund- 
stücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsien Wasserstand 
zu sichern. Die Verlegung des Deiches auf einzelne gefährliche Punkte kön- 
nen die Staatsverwaltungs-Behörden nach Anhbrung des Deichamtes anord- 
nen, wenn diese Maaßregel zur Sicherung der Niederung nothwendig ist, oder 
die Erhaltung des Deiches in der bisherigen Lage unverhältnißmäßige Kosten 
verursachen würde. 
Wenn zur Unterhaltung des Deiches eine Uferdeckung oder die Koupirung 
von Seitenströmungen im Vorlande nöthig wird, so hat der Deichverband die- 
selbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete. 
K. 3. 
Die Anlegung und Unterhaltung der Binnenverwallungen, Quelldämme, 
sowie der natürlichen und künfstlichen Weasierginge, Schöpfwerke und sonstigen 
Anstalten, welche zur Abwehr oder zur Abführung des den Grundslücken der 
Niederung schädlichen Binnenwassers dienen, einschließlich der im Weichseldeich 
belegenen oder sonsi vorhandenen Auslaßschleusen, namentlich der Räckforter 
7 bleibt vorlusig von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bis- 
z oblag. 
Die bei den Binnenverwallungen und Entwässerungsanlagen angestellten 
Beamten (Dammverwalter, Schlickgeschworenen) treten unter die Oberaufsicht 
des Deichhauptmanns und des DOeichinspektors, welcher letztere die Schau der 
Hauptwassergänge in der Regel zweimal jährlich selbst abhalten muß. 
Es ist indessen die Aufstellung eines Planes zur Verbesserung und Ver- 
vollständigung dieser Anlagen, soweit sie zum Vortheile mehrerer Grundbe- 
sitzer gereichen, im Werke. Dieser Man ist nach Anhorung des Deichamtes, 
der einzelnen betheiligten Entwässerungsgenossenschaften und der Regierung von 
dem Ministerium für die landwirthschafllichen Angelegenheiten festzustellen und 
demnächst nach Anordnung der Regierung auszuführen. Die Kosten der Aus- 
führung des Planes und der Unterhaltung der Binnenverwallungen und sonsti- 
gen Entwsserungsanstalten sollen alsdann von denjenigen gelragen werden, 
welche nach sachverständigem Gutachten Vortheil davon haben. Demgemáß 
übernimmt der gesammte Deichverband diejenigen Anlagen, welche der ganzen 
Niederung nützlich sind, und bringt die Kosten derselben nach den Maaßstabe 
des Deichkatasters auf. Diejenigen Anlagen aber, welche nur einzelnen Bin- 
nenrevieren nützen, sind von den Grundbesitzern dieser Reviere auszuführen 
und zu unterhalten, und zwar vorldufig ebenfalls nach dem Maaßstabe des 
Deichkatasters, jedoch nur so lange, als nicht ein anderer Beitragsfuß zwischen 
ihnen vereinbart oder im Wege des Reklamationsverfahrens feslgestellt ist. 
Der
	        
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