Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Der Schutz der Außendeiche Kegen das Sommerhochwasser und die Be- 
freiung derselben von schädlicher Nässe liegt den dabei Betheiligten (den 
Außenrevieren) nach der näheren Anordnung der Regierung nach denselben 
Grundsätzen ob, welche in Betreff der zur Erreichung jener Zwecke nöthigen 
Anlagen im Binnenlande zur Geltung kommen werden. 
Die Binnen= und Außen-Reviere, welche demgemäß entsiehen werden, 
verwalten ihre besonderen Angelegenheiten selbst durch einen Vorsteher, welchem 
je nach der Größe des Reviers noch eine Anzahl von Geschworenen nach der 
näheren Bestimmung der Regierung zugeordnek werden. 
Der Vorsteher und die Geschworenen werden in jedem Revier von den 
betheiligten Grundbesitzern dem Deichamte vorgeschlagen, von dem letzteren er- 
wählt und vom Deichhauptmann besiätigt. 
Eine Instruktion für die Wahl und Verwaltung kann die Regierung 
unter Revisson der bestehenden Schlickordnungen nach Anhörung der Interessen- 
ten ertheilen. Die Verwaltung unterliegt aber der Oberaufsicht des Deich- 
hauptmanns und des Deichinspektors, welche dahin zu wirken haben, daß die 
Anlagen in gutem Stande erhalten werden, und daß nicht ein Revier durch 
Maaßregeln des andern Reviers in Nachtheil versetzt wird. 
K. 4. 
Das Wasser der ge einschaftlichen Gräben darf ohne widerrufliche Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch 
abgeleitet werden. Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Rechr, 
die Aufnahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die gemeinschaft- 
lichen Gräben zu verlangen. Die Zuleitung muß aber nach der von dem Deich- 
hauptmann einzuholenden Vorschrift geschehen. 
g. 5. 
Der Deichverband hat zur Abführung des in Folge eines Deichbruchs 
in die Niederung getretenen Ueberschwemmungswassers der Weichsel den Deich 
an der durch Unsere Order vom 11. Mai 1842. bestimmten Durchslichsstelle 
zu durchstechen und demnächst wieder aufzuführen. In demselben Fall sind 
auch die Binnenwälle abzuwerfen, so weir das nöthig ist, um dem Ueberschwem- 
mungswasser den Weg zu dem gemeinsamen Ausfalle und den Auslaßschleu- 
sen zu öffnen. Das Abwerfen und das spätere Verschließen der Binnenwälle 
haben diejenigen Entwässerungsgenossenschaften zu bewirken, denen die Unter- 
haltung dieser Binnenwälle obliegt. 
Die Durchsiechung und spätere Herstellung des Hauptdeiches und der 
Binnenwälle ist von dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, nöthigen- 
falls von der Regierung, anzuordnen. 
G# 48500.) 9° g. 6.
	        
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