Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 102 — 
(Nr. 4611.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Wirsitzer Kreises im Betrage von 100,000 Rthlrn. Vom 
26. Jannar 1857. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preuhen x. . 
Nachdem von den Kreisstaͤnden des Wirsitzer Kreises, im Regierungs- 
Bezirk Bromberg, auf dem Kreistage vom 5. Juli 1856. beschlossen worden, 
die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforder- 
lichen Geldmittel im Wege einer Amleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Jinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 100,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuld- 
ner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 100,000 
Thalern, in Buchstaben: Einhundert tausend Thalern, welche in folgenden 
Apoims: 
10,000 Rthlr. à 500 Rehlr., 
30,000 100 "b 
30,000 2 40 - 
30,000 2 -20 7 
100,000 Rehlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1801. ab mit wenigslens jährlich 
zwei Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
fus Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Januar 1857. 
(EL. S.) Friedrich Wilheklm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.