Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Reichs-Gesetzblatt.

No  5.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche
einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  33.

 

 

 

(Nr.  1490.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  21.  April  1883.

Der.  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  4.  April  d.  J.  beschlossen,  den
Beschlüssen  des  Bundesraths,

betreffend  die  Aufnahme  der  Kunstwollefabriken,  Anlagen  zur  
Herstellung  von  Celluloid  und  Dégrasfabriken  in  das  Verzeichniß  derjenigen
Anlagen,  welche  nach  Bestimmung  des  §.  16  der  Gewerbeordnung
vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245)  einer  besonderen  
Genehmigung  bedürfen  (Bekanntmachungen  vom  12.  Juli  und  23.  
Dezember  1882,  Reichs-Gesetzbl.  S.  123  und  141),

die  verfassungsmäßige  Genehmigung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  21.  April  1883.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Bosse.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1883.  8

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  April  1883.