Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 25. 
Die Kommission faßt ihre Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit. Sie be- 
sorgt insbesondere auch die Erwerbung und Abschreibung der Grundstücke, 
deren Ankauf zur Ausführung des festgestellten Regulirungsplans nothwendig 
ist; sie ist verpflichtet, im Interesse der Sozietät auf möglichste Kostenersparniß 
Bedacht zu nehmen und überall Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr 
zum Nutzen der Sogzietät zweckdienlich erscheint. 
S. 26. 
Die Verträge, welche die Baukommission abschließt, sind von allen Kom- 
missionsmitgliedern zu unterschreiben. 
Verträge bei Gegenständen über fünfhundert Thaler bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung des Vorstandes. 
G. 27. 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hört das Mandat 
der Baukommission auf. Dieselbe übergiebt nach dem Lagerbuche die Anlagen 
dem Vorstande zur ferneren Verwaltung. Streiligkeiten, welche bei der Ueber- 
gabe entstehen möchten, werden von dem Ministerium für die landwirchschaft- 
lichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung zu Merseburg enrschieden, 
ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
S. 28. 
Der Vorstand akkordirt mit geeigneten Personen wegen Uebernahme der bom Ren- 
Rendanturgeschäfte. banten des 
Der Rendant, welcher, soweit dies erfordert wird, zugleich die Stelle Verbondes. 
eines Sozietätssekretairs zu versehen hat, verwaltet die Kasse nach einer ihm 
vom Vorstande zu ertheilenden Instruktion. 
Seine Ansiellung erfolgt im Wege eines kündbaren Vertrages durch den 
WVorstand, von welchem auch über die Höhe des Gehalts und der Kaution die 
nsthigen Fesisetzungen getroffen werden. 
K. 29. 
Nach der Auflösung der Baukommission hört die Funktion des König= u. noch der 
lichen Kommissarius und Wasserbautechnikers, sowie das Stimmrecht der Land-##egulirung 
räthe im Vorstande auf. bet Een 
Die Vorstandsmitglieder wählen mit absoluter Sti menmehrheit einen Vernslichtung 
Direktor als Vorsitzenden und einen Grabeninspektor mindestens auf neun - 
Jahre. Beide Wahlen bedürfen der Bestätigung der Regierung zu Merseburg. des Direkiors 
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach dreima= un N- 
Mlir. 4628.) 177 liger tors 
  
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