Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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liger resultatloser Absiimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche bei der 
letzten Abstimmung die relatio meisien Stimmen erlangt haben, in eine engere 
Wahl zu bringen. 
Werd die Bestätigun versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Woht nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so 
steht der Regierung zu Merseburg die Ernennung auf sechs Jahre zu. 
Der Direktor wird von einem Kommissarius der Regierung zu Merse- 
burg in einer Sitzung des Vorstandes vereidigt. 
Deer Direktor verpflichtet den Grabeninspektor, sowie die übrigen Mit- 
glieder des Vorstandes durch Handschlag an Eidesstatt. 
S. 30. 
b) vom Vor. Der Vorstand hat fuͤr die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Me- 
liande. liorationsanlagen zu sorgen, und uͤberhaupt auch ferner alle diejenigen Rechte 
und Pflichten wahrzunehmen, welche ihm nach H. 22. während der Regulirung 
beigelegt sind. 
Er setzt fest, welche Verbesserungen in den Anlagen ausgefuͤhrt werden 
sollen, ist aber verpflichtet, zu allen Anlagen, welche das Schiffahrts= oder son- 
stige Interesse des Staats beruͤhren, die Genehmigung der Regierung in Merse- 
burg einzuholen. . 
Der Vorstand versammelt sich alljaͤhrlich wenigstens einmal innerhalb 
vier Wochen nach der Fruͤhjahrsgrabenschau, um die Jahresrechnung abzuneh- 
men, den Etat festzusetzen und die sonst erforderlichen Schluͤsse zu fassen. 
Die Vorschriften der &#. 19—21. über die Geschäftsführung des Vor- 
standes und Remuneration der Vorstandsmitglieder bleiben auch künftig geltend 
mit der Maaßgabe, daß die Protokolle über die Vorstandssitzungen vom Di- 
rektor und zwei Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehen sind. 
F. 31. 
) vom Direk- Der Direktor hat die im F. 23. dem Vorsitzenden des Vorstandes auf- 
W Vor- erlegten Pflichten und zugestandenen Rechte. Ihm kommt es zu, die Zuziehung 
« von Sachverständigen zu besonderen vorübergehenden Zwecken, namentlich von 
Bausachverständigen zur Revision oder Wiederherstellung der vorhandenen, so- 
wie zur Ausführung neuer Bauwerke gegen Remuneration zu veranlassen. 
Er ist befugk, gegen die Grabenmeister Ordnungsstrafen bis zur Höhe 
von fünf Thalern zu verhängen und wegen der polizeilichen Uebertretungen 
gegen die zum Schutz der Sozietätsanlagen bestehenden oder noch zu erlassen- 
den Gesetze und Verordnungen die Strafe bis zu fünf Thaler Geldbuße oder 
drei Tage Gefängniß vorläufig fesizusetzen, nach dem Gesetze vom 14. Mai 
1852. (Gesetz-Sammlung von 1852. S. 245.). 
Die von ihm, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten Strafen fließen in die 
Sozietätskasse. 
Er schreibt außerdem die alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und Herbst 
abzuhaltende Schau aus und leiter dieselbe; er zieht dabel den Grabeninspek- 
tor
	        
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