Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1857. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Provinz PDreußen, Negicrungsbczirk Danzig. 
Obligation 
des Berenter Kreises 
Littr. ...... MW . 
über. Thaler Preußisch Kurant. 
Au# Grund des unterm 13. Oktober 1856. bestätigten Kreistagsbeschlusses 
vom 15. April 1856. wegen Aufnahme einer Schuld von 64,000 Thalern be- 
kennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Berenter Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo Thalern 
Preußisch Kurant nach dem Munzfuße von 1764., welche für den Kreis kon- 
trahirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 04,000 Thalern eschieht vom Jahre 
1867. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Milgungsfondz von 
wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilg- 
ten Schuldverschreibungen nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Bie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen 3 verstaͤrken, sowie saͤmmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Betraͤge, sowie des Termins, an welchem die Ruͤck- 
zahlung erfolgen soll, oͤffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er- 
folgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Danzig, sowie in einer zu Danzig er- 
scheinenden Zeitung und in dem zu Berent erscheinenden Kreisblatte. 
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