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Gesetzsammlung
Reuß jüngerer Linie.
Nr. 893.
Inhalt: Notgesetz über eine vorläusige Regelung bezirksrechtlicher Angelegenheiten.
Notgesetz
über eine vorläufige Regelung bezirksrechtlicher Angelegenheiten.
« Bis zur endgültigen Neuregelung des gesamten Bezirksrechtes durch die
künftigen gesetzgebenden Körperschaften wird flütr das Gebiet des Freistaates
Reuß j. L. folgendes verordnet:
l.
Die Bezirkstage (Bezirksverbandsgesetz vom 27. Juni 1918 — Gesetzsammlung
S. 57 —) sind während der Geltungsdauer dieses Notgesetzes nicht
einzuberufen. Die ihnen ülertragenen Rechte und Pflichten werden während
dieser Zeit durch die Bezirksräte ausgeülbt, die durch drei, vom Vollzugsausschuß
des Arbeiter= und Soldatenrater zu wählende Mitglieder verstärkt werden.
*#v.
In gleicher Weise treten in allen Fällen, in denen bisher die Bezirksausschüsse
zuständig waren, an ihre Stelle die verstärkten Bezirksräte (siehe § 1.
Die Bezirksausschüsse werden aufgelöst.
Die bei den Bezirksausschüssen bereits anhängigen Sachen werden in
dem gegemvärtigen Stande des Verfahrens von den verstärkten Bezirksräten
ilbernomen und erledigt.
Ausgegeben am 30. Dezember 1916