Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Gesetzsammlung
Reuß  jüngerer  Linie.
Nr.  893.

Inhalt:  Notgesetz  über  eine  vorläusige  Regelung  bezirksrechtlicher  Angelegenheiten.

 

 

Notgesetz
über  eine  vorläufige  Regelung  bezirksrechtlicher  Angelegenheiten.

«  Bis  zur  endgültigen  Neuregelung  des  gesamten  Bezirksrechtes  durch  die
künftigen  gesetzgebenden  Körperschaften  wird  flütr  das  Gebiet  des  Freistaates
Reuß  j.  L.  folgendes  verordnet:

l.

Die  Bezirkstage  (Bezirksverbandsgesetz  vom  27.  Juni  1918  —  Gesetzsammlung
  S.  57  —)  sind  während  der  Geltungsdauer  dieses  Notgesetzes  nicht
einzuberufen.  Die  ihnen  ülertragenen  Rechte  und  Pflichten  werden  während
dieser  Zeit  durch  die  Bezirksräte  ausgeülbt,  die  durch  drei,  vom  Vollzugsausschuß
des  Arbeiter=  und  Soldatenrater  zu  wählende  Mitglieder  verstärkt  werden.

*#v.

In  gleicher  Weise  treten  in  allen  Fällen,  in  denen  bisher  die  Bezirksausschüsse
  zuständig  waren,  an  ihre  Stelle  die  verstärkten  Bezirksräte  (siehe  §  1.
Die  Bezirksausschüsse  werden  aufgelöst.

Die  bei  den  Bezirksausschüssen  bereits  anhängigen  Sachen  werden  in
dem  gegemvärtigen  Stande  des  Verfahrens  von  den  verstärkten  Bezirksräten
ilbernomen  und  erledigt.

Ausgegeben  am  30.  Dezember  1916