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vom Gesetz für zulässig erklärten Maßregeln gegen den unter polizeiliche Aufsicht Gestellten,
und bejahenden Falls welche derselben Anwendung zu finden habe.
Dasselbe ist befugt, jeder Zeit, wenn es ihm begründet erscheint, die eine oder andere
ver gesetzlichen Maßregeln eintreten zu lassen, beziehungsweise einzuleiten, von ver einen
zu der andern zulässigen milderen oder strengeren Maßregel überzugeben, nach Umständen
von allen Beschränkungen abzustehen oder auch auf die eine und die andere derselben
zurückzukommen (Art. 6, Abs. 3 des Gesetzes vom 19. November 1858.)
Die Gründe seines jedesmaligen Beschlusses bat das Oberamt in möglichster Kürze
in das unten §. 25 erwähnte Verzeichniß unter der Rubrik 7 einzutragen.
So oft eine Verschärfung der bisherigen Aufsichtsmaßregeln beabsichtigt wird, ist
der Betheiligte zuvor über die Thatsachen, auf welche dieses Vorhaben sich gründet, vom
Oberamt zu Protokoll zu vernehmen, um ihm Gelegenbeit zur Verantwortung zu geben.
g. 8.
Bei seiner Beschlußfassung hat das Oberamt einerseits auf die Persönlichkeit
und die Verhältnisse des unter polizeiliche Aufsicht Gestellten, insbesonvere
darauf Gewicht zu legen, ob seine verbrecherischen Neigungen in Arbeitsscheue, Hang
zum Woblleben und dergleichen wurzeln oder andern Ursachen beizumessen sind und in
welcher Weise sie sich kundgeben, desgleichen bat dasselbe seine Arbeitsfähigkeit und seitberige
Beschäftigungsweise in das Auge zu fassen; andererseits müssen die Verbältnisse
seines Heimatborts, insbesondere, ob sich dort für ihn eine angemessene
Beschäftigung ausmitteln lasse, sorgfältig erwogen werden.
Ueberhaupt wird das Oberamt sowohl bei der Beschlußfassung über die in Anwenvung
zu bringende polizeiliche Maßregel, als bei deren Vollziehung auf die Förderung
eines geordneten, das Fortkommen und die Besserung vdes Beaufsichtigten
sichernden Erwerbs nach Möglichkeit Bedacht nehmen und sich stets gegenwärtig erbalten,
daß das Mittel ver polizeilichen Aufsicht nicht weiter zu gehen hat, als der Zweck,
die zu beaussichtigende Person von Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
abzuhalten, erfordert. Es wird deßbalb auch insbesondere mit der Maßregel der Begränzung
auf einen Gemeinde= oder Ortsbezirk nur dann vorschreiten, wenn nach sorgfältiger
Erwägung aller Verhältnisse gelindere Mittel als unzureichend erscheinen.
K. 9.
Steht das Oberamt bis auf Weiteres von allen Beschränkungen (Art. 4, Ziff. 3,