Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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vom  Gesetz  für  zulässig  erklärten  Maßregeln  gegen  den  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten,
  und  bejahenden  Falls  welche  derselben  Anwendung  zu  finden  habe.

Dasselbe  ist  befugt,  jeder  Zeit,  wenn  es  ihm  begründet  erscheint,  die  eine  oder  andere
ver  gesetzlichen  Maßregeln  eintreten  zu  lassen,  beziehungsweise  einzuleiten,  von  ver  einen
zu  der  andern  zulässigen  milderen  oder  strengeren  Maßregel  überzugeben,  nach  Umständen
von  allen  Beschränkungen  abzustehen  oder  auch  auf  die  eine  und  die  andere  derselben
zurückzukommen  (Art.  6,  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  19.  November  1858.)

Die  Gründe  seines  jedesmaligen  Beschlusses  bat  das  Oberamt  in  möglichster  Kürze
in  das  unten  §.  25  erwähnte  Verzeichniß  unter  der  Rubrik  7  einzutragen.

So  oft  eine  Verschärfung  der  bisherigen  Aufsichtsmaßregeln  beabsichtigt  wird,  ist
der  Betheiligte  zuvor  über  die  Thatsachen,  auf  welche  dieses  Vorhaben  sich  gründet,  vom
Oberamt  zu  Protokoll  zu  vernehmen,  um  ihm  Gelegenbeit  zur  Verantwortung  zu  geben.

g.  8.

Bei  seiner  Beschlußfassung  hat  das  Oberamt  einerseits  auf  die  Persönlichkeit
und  die  Verhältnisse  des  unter  polizeiliche  Aufsicht  Gestellten,  insbesonvere
  darauf  Gewicht  zu  legen,  ob  seine  verbrecherischen  Neigungen  in  Arbeitsscheue,  Hang
zum  Woblleben  und  dergleichen  wurzeln  oder  andern  Ursachen  beizumessen  sind  und  in
welcher  Weise  sie  sich  kundgeben,  desgleichen  bat  dasselbe  seine  Arbeitsfähigkeit  und  seitberige
  Beschäftigungsweise  in  das  Auge  zu  fassen;  andererseits  müssen  die  Verbältnisse
  seines  Heimatborts,  insbesondere,  ob  sich  dort  für  ihn  eine  angemessene
Beschäftigung  ausmitteln  lasse,  sorgfältig  erwogen  werden.

Ueberhaupt  wird  das  Oberamt  sowohl  bei  der  Beschlußfassung  über  die  in  Anwenvung
  zu  bringende  polizeiliche  Maßregel,  als  bei  deren  Vollziehung  auf  die  Förderung
eines  geordneten,  das  Fortkommen  und  die  Besserung  vdes  Beaufsichtigten
sichernden  Erwerbs  nach  Möglichkeit  Bedacht  nehmen  und  sich  stets  gegenwärtig  erbalten,
  daß  das  Mittel  ver  polizeilichen  Aufsicht  nicht  weiter  zu  gehen  hat,  als  der  Zweck,
die  zu  beaussichtigende  Person  von  Gefährdung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit
abzuhalten,  erfordert.  Es  wird  deßbalb  auch  insbesondere  mit  der  Maßregel  der  Begränzung
  auf  einen  Gemeinde=  oder  Ortsbezirk  nur  dann  vorschreiten,  wenn  nach  sorgfältiger
  Erwägung  aller  Verhältnisse  gelindere  Mittel  als  unzureichend  erscheinen.

K.  9.
Steht  das  Oberamt  bis  auf  Weiteres  von  allen  Beschränkungen  (Art.  4,  Ziff.  3,