Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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quibation und die Zahl der Liquidatoren, ernennt dieselben und stellt ihre Be- 
fugnisse fest. 
Titel VIII. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
§. 40. 
Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft 
oder deren Organen entstehen, werden mit Ausschließung des gewöhnlichen 
Rechtsweges durch zwei Schiedsrichter enrschieden, von welchen jeder Theil 
einen zu wählen hat. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, 
so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des Sradt= und Kreisgerichts 
in Magdeburg oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, der nächste unbekheiligte 
Rath des Gerichts nach ihm, einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den 
mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen isi. Die 
Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein möge, ver- 
bunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaft- 
lichen Bevollmächtigten in Magdeburg zu bezeichnen, welchem alle prozessuali- 
schen Akte in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, 
so ist die Gegenpartei befugt, ihnen alle Mittheilungen und Insinuationen in 
einer einzigen Abschrift auf dem Prozeßbüreau des Stadt= und Kreisgerichts 
in Magdeburg zustellen zu lassen. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage 
nach ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so 
erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns. Gegen 
den Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet ein Rechtsmittel 
nicht statt, mit Ausnahme des im §F. 172. ff. Theil I. Titel 2. der Allge- 
meinen Gerichtsordnung genannten. 
Titel IX. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
C. 41. 
Die Königliche Regierung zu Magdeburg ist befugt, einen Kommissar 
zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Falle 
zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die 
Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen- 
berufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den 
Büchern, Registern, sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, 
ihren Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen. Ebenso ist jede Regierung, in 
deren Bezirk die Gesellschaft Gasanstalten errichtet, berechtigt, in hlceer 
Weise, wie die Regierung des Domizils, ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der be- 
treffenden Anstalten auszuüben. 
N 4645.) Transi=
	        
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