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quibation und die Zahl der Liquidatoren, ernennt dieselben und stellt ihre Be-
fugnisse fest.
Titel VIII.
Schlichtung von Streitigkeiten.
§. 40.
Alle Streitigkeiten, welche zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft
oder deren Organen entstehen, werden mit Ausschließung des gewöhnlichen
Rechtsweges durch zwei Schiedsrichter enrschieden, von welchen jeder Theil
einen zu wählen hat. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen,
so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des Sradt= und Kreisgerichts
in Magdeburg oder, wenn dieser selbst Aktionair ist, der nächste unbekheiligte
Rath des Gerichts nach ihm, einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den
mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen isi. Die
Aktionaire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein möge, ver-
bunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaft-
lichen Bevollmächtigten in Magdeburg zu bezeichnen, welchem alle prozessuali-
schen Akte in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht,
so ist die Gegenpartei befugt, ihnen alle Mittheilungen und Insinuationen in
einer einzigen Abschrift auf dem Prozeßbüreau des Stadt= und Kreisgerichts
in Magdeburg zustellen zu lassen. Ist eine Partei länger als vierzehn Tage
nach ergangener Aufforderung mit der Wahl des Schiedsrichters säumig, so
erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns. Gegen
den Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet ein Rechtsmittel
nicht statt, mit Ausnahme des im §F. 172. ff. Theil I. Titel 2. der Allge-
meinen Gerichtsordnung genannten.
Titel IX.
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung.
C. 41.
Die Königliche Regierung zu Magdeburg ist befugt, einen Kommissar
zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Falle
zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die
Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammen-
berufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den
Büchern, Registern, sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft,
ihren Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen. Ebenso ist jede Regierung, in
deren Bezirk die Gesellschaft Gasanstalten errichtet, berechtigt, in hlceer
Weise, wie die Regierung des Domizils, ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der be-
treffenden Anstalten auszuüben.
N 4645.) Transi=