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Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Verband mit seinem Grundvermoͤgen, sowie mit den Beitraͤgen, welche auf
Grund der §#. 8—10. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 13. Okfober
1856. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1856. S. 945.) von den Verbands-
Genossen erhoben werden.
pei Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ert
Soldin, den 18.
Der Vorstand des Soldiner Entwässerungs-Verbandes.
(Unterschrift dreier Mitglieder.)
Eingetragen im Register
Provinz Brandenburg. Negierungebezirk Frankfurt.
Zin 6-Kupon
zur
Obligation des Soldiner Entwässerungs-Verbandes
über Thaler Silbergroschen.
Der Inhaber dieses Zinskupons empfa ngt gegen dessen Ruͤckgabe am
............... 18.. und spaͤterhin die Zinsen der vorbenannten Ob
genon für das Halbjahr on ... is
(in Buchstaben) Thalern Silbergroschen bei der Verdardskant
zu Soldin.
Soldin, den 18.
Der Vorstand des Soldiner Entwässerungs-Verbandes.
(Faksimile der Unterschrift dreier Mitglieder.)
Dieser Zinskupon wird ungültig, wenn Eingetragen im Register
dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahgeen⅛
vom Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird.
(Nr. 4652.) Allerhöchster Erlaß vom 233. März 1857., betressend die Verlängerung der
Frist für die Zulassung normalwidrig gebauter Fahrzeuge zur Befahrung
der Wasserstraßen zwischen der Oder und Spree.
A- Ihren Bericht vom 12. März d. J. genehmige Ich, daß die durch
Meinen Erlaß vom 1. April 1853. 4er Samml. 158.) bewilligte Frist
für die Zulassung der daselbst unter 2. näher bezeichneten, vor Erlaß Meiner
(Nr. 4651—4053.) ge-